EnEV 2014

Die EnEV 2014 gilt mit einigen Ausnahmen für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Sie beinhaltet dabei Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden sowie weiterführende Regelungen und Vorschriften beispielsweise zum Energieausweis. In der EnEV werden maximal zulässige Grenzwerte über ein Referenzgebäudeverfahren definiert. Dabei ist das Referenzgebäude in der Geometrie, der Ausrichtung und der Nutzung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude, die energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik jedoch nach EnEV zur Grenzwertberechnung vorgegeben


FAQ zur EnEV

Geltungsbereich & Ausnahmen

Die EnEV gilt nach § 1 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind und für deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasser, Kühlung, Raumluft– und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden sind jedoch nicht eingeschlossen. Zudem nennt die Verordnung verschiedene Ausnahmen (§1, Nr. 3), die nicht in den Anwendungsbereich der EnEV fallen, wie Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen der EnEV.

Wohngebäude sind grundsätzlich im Geltungsbereich der EnEV zu sehen, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt oder bei zeitlich begrenzter Nutzung der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich der EnEV zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 °C beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.

Energieausweise sind nach § 17 (3) und § 22 getrennt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zu erstellen. Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 2 EnEV definiert. Demnach sind Wohngebäude alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:

  • Wohnheime,
  • Altenheime und
  • Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:

  • Hotel, Jugendherberge
  • Justizvollzugsanstalt
  • Kasernen
  • Krankenhäuser

Weitere Hinweise, welche Gebäude zu den Nichtwohngebäuden gehören, sind in der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand enthalten.

Details zur EnEV 2014

Neubau

Sanierung

Im Fall des Verkaufs von Gebäuden bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Nachrüst- und Austauschverpflichtungen. Mehr lesen

 

Energieausweis

In Abschnitt 5 der Energieeinsparverordnung ist geregelt, dass für alle thermisch konditionierten Gebäude, die neu errichtet, verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden ein Energieausweis zu erstellen ist. Ferner sind Regelungen zum Aushang eines Energieausweises bei starkem Publikumsverkehr definiert. Ergänzend ist in § 16 und § 16a vorgegeben, in welchen Fällen dieser zu übergeben bzw. vorzulegen und inwieweit Effizienzklasse und Energiekennwert müssen in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.

Es wird grundsätzlich unterschieden in Energieausweise für Wohngebäude und solche für Nichtwohngebäude sowie in verbrauchsorientierte Energieausweise und bedarfsorientierte Energieausweise. Alle Ausweise besitzen grundsätzlich 10 Jahre Gültigkeit. Nach aktueller EnEV erstellte Energieausweise für Wohngebäude enthalten zudem eine Einstufung des Gebäudestandards in Effizienzklassen. Weitere Informationen zum Energieausweis, insbesondere den Berechnungsgrundsätzen, Besonderheiten für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie Tipps für die Energieausweiserstellung in der Praxis wurden hier zusammengestellt.

Weitere Vorschriften

Weitere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Installation und der regelmäßigen Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen.

Im Sinne der Qualitätssicherung ist es ferner erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben der EnEV bei energetischen Maßnahmen durch Sachverständige oder Fachunternehmen bestätigen zu lassen. Das erfolgt durch die sogenannte Unternehmererklärung. Ergänzend ist geregelt, dass der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die heizungstechnische Anlage im Sinne der EnEV kontinuierlich prüft.

Weitere Regelungen zum Vollzug und zu Ordnungswidrigkeiten sind in den Abschnitten 6 und 7 der EnEV geregelt.

Wichtigste Änderungen gegenüber der EnEV 2009

Neubau/Bestand

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1.1.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden.
  • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon seit 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  • Oberste Geschossdecken in Bestandsgebäuden, die nicht den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen ab dem 1.1.2016 gedämmt sein (U-Wert kleiner/gleich 0,24 W/m² K). Die Forderung gilt als erfüllt, wenn das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
  • Für den Gebäudebestand gelten darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen.

Energieausweis

  • Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  • Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
  • Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 500 m² Nutzfläche (seit dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche.
  • Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.
  • Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise.
  • Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.