Austausch- und Nachrüstverpflichtungen

In der Verordnung sind Austausch- und Nachrüstverpflichtungen definiert, die unabhängig von einer Sanierungsabsicht durchzuführen sind (EnEV § 10). Ausgenommen sind hierbei grundsätzlich Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits seit Anfang 2002 vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Sofern diese Gebäude jedoch verkauft werden, sind auch hier die Austausch- und Nachrüstverpflichtungen innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen. So dürfen Heizkessel mit einer Nennleistung von 4 kW bis 400 kW, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und keine Niedertemperatur oder Brennwertkessel sind, ab einem Alter von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein. Zugängliche Decken beheizter Räume (mind. 19 °C Innentemperatur) zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) müssen nach § 10 gedämmt werden, sofern sie nicht die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz erfüllen. Alternativ muss das darüber liegende Dach gedämmt werden bzw. die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz erfüllen.


FAQ zur Energieeinsparverordnung