Energieeinsparverordnung : Enev 2014 für Sanierungen

EnEV 2014 für Sanierungen: Anforderungen an bestehende Gebäude

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 galt bis Oktober 2020 und stellte auch für bestehende Gebäude bestimmte Anforderungen an die Energieeffizienz. Ziel war es, den Energieverbrauch älterer Gebäude schrittweise zu senken und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Anforderungen der EnEV 2014 bei Sanierungen

Die EnEV 2014 sah für Sanierungen verschiedene Anforderungen vor, die je nach Umfang der Arbeiten unterschiedlich streng waren:

  • Instandhaltung: Bei kleineren Instandhaltungsarbeiten, wie dem Austausch einzelner Fenster oder Heizkörper, mussten die neuen Komponenten mindestens so energieeffizient sein wie die alten.
  • Erweiterungen und Umbauten: Bei größeren Umbaumaßnahmen oder Erweiterungen galten für die betroffenen Gebäudeteile in der Regel die Anforderungen für Neubauten.
  • Dachdämmung: Bei der Erneuerung von Dächern musste in der Regel eine Wärmedämmung angebracht werden.
  • Heizsysteme: Bei der Erneuerung von Heizsystemen mussten hocheffiziente Systeme wie Brennwertkessel oder Wärmepumpen eingesetzt werden.

Wichtige Aspekte der EnEV 2014 für Sanierungen

  • Bestandsschutz: Für bereits bestehende Gebäude galten in der Regel weniger strenge Anforderungen als für Neubauten.
  • Wirtschaftlichkeit: Die EnEV 2014 forderte eine wirtschaftliche Optimierung der energetischen Sanierung. Unverhältnismäßig hohe Kosten sollten vermieden werden.
  • Förderprogramme: Zahlreiche Förderprogramme unterstützten die energetische Sanierung von Gebäuden und machten sie für Eigentümer attraktiver.

Unterschiede zur EnEV 2016 (GEG)

Seit Oktober 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die EnEV 2014 abgelöst hat. Das GEG verschärft die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden weiter.

Fazit

Die EnEV 2014 hat einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz bestehender Gebäude geleistet. Auch wenn sie durch das GEG abgelöst wurde, sind die grundlegenden Prinzipien der Energieeinsparung weiterhin relevant.

Sofern das Gebäude ohnehin modernisiert wird, bestehen sogenannte „bedingte Anforderungen“. Dabei sind Mindeststandards für einzelne Bauteile vorgegeben, sofern diese neu errichtet oder ohnehin verändert oder modernisiert werden sollen. Beispielsweise ist für die Außenwand eines beheizten Wohngebäudes bei Sanierung ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m²K) vorgegeben.

Alternativ zur bauteilbezogenen Einhaltung der Grenzwerte kann bei umfassender Sanierung des Gebäudes auch eine Gesamtbilanzierung durchgeführt werden. In diesem Fall gelten Grenzwerte an den Primärenergiebedarf sowie bei Wohngebäuden an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust und bei Nichtwohngebäude an den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche. Das Anforderungsniveau dieser Grenzwerte ist im Vergleich zum Neubau geringer. Der maximal zulässige Wert beträgt jeweils das 1,4-fache des Referenzgebäude-Werts.


FAQ zur Energieeinsparverordnung