Für den Energieausweis gelten in seiner praktischen Anwendung verschiedene Vorgaben.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Das GEG 2020 macht Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG). Für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter, Verkäufer oder der Immobilienmakler der inserierten Immobilien verantwortlich. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, so müssen nachfolgende Informationen in der Immobilienanzeige enthalten sein.
Energieausweis für Wohngebäude:
- Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
- Im Energieausweis genannte Angaben zu
- wesentlichen Energieträgern der Heizung des Gebäudes
- Baujahr (bei Wohngebäuden)
- Effizienzklasse
Energieausweis für Nichtwohngebäude:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarfs- oder –verbrauchswert, getrennt für Strom und Wärme
- wesentliche Energieträger
Für Gebäude mit Energieausweisen nach EnEV 2009 gilt, dass ein Verbrauchsausweis ohne Angabe des Warmwasserverbrauchs unter der Bedingung möglich ist, dass ein Zuschlag von 20 kWh/(m²a) zum Energieverbrauchskennwert erfolgt. Zudem ist in Energieausweisen nach EnEV 2009 die Angabe des Energieeffizienzklasse nach GEG Anlage 10 freiwillig möglich.
Die nachstehende Übersicht fasst die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen zusammen.
Als Unterstützung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die „Arbeitshilfe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise vom 17. April 2014“ veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll dabei helfen, in Energieausweisen, die nach „altem“ – also vor dem 1. Mai 2014 geltendem – Recht ausgestellt wurden, die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen gemäß EnEV 2014 zu finden.
Kontrollsystem für Energieausweise
Mit der EnEV 2014 wurde ein Kontrollsystem für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt. Diese wird mit dem GEG weitergeführt. Das bedeutet, dass jeder neu ausgestellte Energieausweis von der jeweiligen Registerstelle des zuständigen Bundeslandes bzw. als Übergang vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine Registriernummer nach § 98 GEG enthält, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern (§ 98 GEG). Die Registriernummer wird direkt nach der Antragstellung von der Registrierstelle vergeben. Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben:
Energieausweise
- persönliche Daten des Antragstellers (Name und Anschrift)
- Bundesland und Postleitzahl des Gebäudes
- Ausstellungsdatum des Ausweises
- Art des Energieausweises (Bedarfs-oder Verbrauchsausweis)
- Art des Gebäudes (Wohn-oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude)
Inspektionsberichte
- persönliche Daten des Antragstellers (Name und Anschrift)
- Bundesland und Postleitzahl des Gebäudes
- Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage
Stichprobenkontrollen
Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils einer genaueren Kontrolle unterzogen (§ 99 GEG). Die Stichprobenkontrollen erfolgen in drei Stufen.
- Stufe 1: einfache Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises (erfolgt vollautomatisch durch das DIBt)
- Stufe 2: genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen (erfolgt durch die Landesbehörden)
- Stufe 3: vollständige Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes (erfolgt durch die Landesbehörden)
Für die Umsetzung der Kontrollen sind die Bundesländer zuständig. Dazu wurden spezielle GEG-Kontrollstellen eingerichtet. Mit dem § 100 GEG wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können. Die Aussteller der Energieausweise sind hierbei nach GEG (§ 99 Abs. 6 und 8) zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass sie nach Aufforderung die Kopie des Energieausweises und die zur Erstellung der verwendeten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Diese Unterlagen müssen hierzu vom Aussteller zwei Jahre aufbewahrt werden.