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Fachunternehmererklärung zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht
Nachdem die Möglichkeit eingeführt wurde, energetische Maßnahmen bei zu eigenen Zwecken genutzten Wohngebäuden von der Steuer abzusetzen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Muster der sogenannten Fachunternehmererklärung veröffentlicht. Die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung ist Voraussetzung für eine steuerliche Anrechenbarkeit. Sie wird vom Unternehmen, das die Maßnahmen umsetzt, oder einem Energieberater ausgefüllt.
Die Musterbescheinigung des Fachunternehmens
Das Dokument umfasst 20 Seiten, auf denen erläutert wird, welche Anforderungen und Informationen benötigt werden, um die Maßnahmen von der Steuer abzusetzen. Die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung ist Voraussetzung für die steuerliche Anrechenbarkeit.
Folgende Angaben müssen gemacht werden:
- Allgemeine Daten Fachunternehmen
- Allgemeine Daten Eigentümer
- Gewerke des Fachunternehmens
- Überblick über die umgesetzten Maßnahmen mit der Bestätigung, dass die energetischen Mindestanforderungen eingehalten wurden
- Versicherung, dass Gewerk und Maßnahmen zusammenpassen
- Kosten der energetischen Maßnahmen
- Beginn und Ende der energetischen Maßnahmen
- Wenn beauftragt: Angaben zur energetischen Baubegleitung und Fachplanung durch BAFA-Energieberater oder KfW-Energieeffizienz-Experte
- Installation Gas-Brennwertkessel – Renewable Ready: Hinweis, dass der Bauherr informiert wurde, dass der Gas-Brennwertkessel innerhalb von zwei Jahren auf erneuerbare Energien nachzurüsten ist
Zur Erklärung auf der Seite des BMF
Wer kann die Bescheinigung ausstellen?
Grundsätzlich kann jedes Fachunternehmen, das die Anforderungen des § 2 der ESanMV erfüllt, die Musterbescheinigung I ausfüllen. Dazu sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Wichtig: Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der Energieberater muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder die Bauherrin / den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.
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