Die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind größtenteils in Teil 2, Abschnitt 4 und Teil 3, Abschnitt 2 des GEG aufgegangen. Die Abschnitte beschreiben die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude“ bzw. die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“.
Neubauten spielen im GEG eine zentrale Rolle. Die gesetzlichen Anforderungen an einen Neubau bilden das so genannte Referenzgebäude.
Die Hauptanforderung des GEG bezieht sich beim Neubau auf den Jahres-Primärenergiebedarf. Dabei wird für Wohngebäude ein maximal zulässiger Höchstwert für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei Nichtwohngebäuden beinhaltet dieser Höchstwert zusätzlich den Energiebedarf der Beleuchtung. Ferner werden als Nebenanforderung für Wohngebäude Höchstwerte des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts vorgegeben und für Nichtwohngebäude Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten (GEG, § 14). Weitere Vorgaben zur Dichtheit, zum Mindestluftwechsel, zum Mindestwärmeschutz sowie der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 11-13 definiert.
Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 23 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden, sofern er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang vom Gebäude erzeugt und zugleich vorrangig selbst genutzt wird. Die anzurechnende Leistung hängt von der installierten Leistung und der Verfügbarkeit eines Speichers ab. Bei Wohngebäuden können maximal 30 Prozent bei Systemen ohne Speicher und 45 Prozent bei Systemen mit Speicher des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abgezogen werden.
Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.