Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Dabei wurden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt, so dass hierdurch bauliche und heizungstechnische Anforderungen gemeinsam betrachtet werden können. Seitdem wurde die EnEV mehrmals überarbeitet. Neben der Berücksichtigung der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik, welche in der Bilanz über zwei Hauptanforderungsgrößen (Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverluste bzw. U-Wert-Anforderungen) abgebildet werden, ist als Nebenanforderung der sommerliche Wärmeschutz enthalten. Am 1.11.2020 ist die EnEV im GEG aufgegangen und offiziell außer Kraft getreten.
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ToggleDie letzte Version der Energieeinsparverordnung ist am 01. Mai 2014 in Kraft getreten und enthielt zusätzliche Anforderungsänderungen zum 01. Januar 2016. Die Übergangsvorschriften wurden in § 28 der EnEV geregelt. Die EnEV 2014 galt mit einigen Ausnahmen für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Sie beinhaltete dabei Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden sowie weiterführende Regelungen und Vorschriften beispielsweise zum Energieausweis. In der EnEV wurden maximal zulässige Grenzwerte über ein Referenzgebäudeverfahren definiert. Dabei war das Referenzgebäude in der Geometrie, der Ausrichtung und der Nutzung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude, die energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik jedoch nach EnEV zur Grenzwertberechnung vorgegeben. Am 01.November.2020 ist die EnEV im GEG aufgegangen und außer Kraft getreten.
Die EnEV galt nach § 1 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind und für deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasser, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden waren jedoch nicht eingeschlossen. Zudem nannte die Verordnung verschiedene Ausnahmen (§1, Nr. 3), die nicht in den Anwendungsbereich der EnEV fielen, wie Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen der EnEV.
Wohngebäude waren grundsätzlich im Geltungsbereich der EnEV zu sehen, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt oder bei zeitlich begrenzter Nutzung der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung betrug. Nichtwohngebäude waren im Geltungsbereich der EnEV zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 °C beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.
Die EnEV 2009 wurde am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wurde am 1. Mai 2014 durch eine Novelle abgelöst. Die wichtigsten Änderungen bezogen sich dabei auf eine Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen um durchschnittlich 30 Prozent bei Neubau und Bestand gegenüber der EnEV 2007. Zudem trat am 01.01.2009 ebenfalls das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft, so dass hierdurch weitere Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien für den Neubau gegeben waren. Bezüglich der zu berücksichtigenden Stichtage gilt:
- Neubauten
Wie auch bei der EnEV 2007 und den vorherigen Verordnungen ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags entscheidend. Wurde der Bauantrag ab dem 01.10.2009 gestellt, ist die EnEV 2009 anzuwenden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend. - Bestand
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z. B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.
Gesetzestexte
Nichtamtliche Lesefassung der EnEV 2009 (druckfähige Version)
Amtliche Fassung der Novelle der EnEV (nur Änderungen gegenüber EnEV 2007, nicht druckfähige Version)
Bekanntmachungen (Stand 30.07.2009)
Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Wohngebäude
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung für Wohngebäude
Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Nichtwohngebäude
Regeln zur Datenaufnahme und -verwendung für Nichtwohngebäude
EnEV 2007
Die EnEV 2007 trat am 1.10.2007 in Kraft und wurde am 1. Oktober 2009 durch die EnEV 2009 abgelöst. Die seit der EnEV 2002 gültigen energetischen Anforderungen wurden nicht verschärft. Es gab aber verschiedene Neuregelungen:
- die Einführung von Energieausweisen für Bestandsgebäude,
- die Berücksichtigung von Klimatisierung und Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden sowie
- die regelmäßigen Inspektionen von Klima- und Lüftungsanlagen.
Gesetzestexte
Nichtamtliche Lesefassung der EnEV 2007
Begründung des Kabinetts zur EnEV 2007
Beschluss des Bundesrates zur EnEV 2007
Bekanntmachungen (Stand 26.07.2007)
Regeln zur Datenaufnahme und -verwendung für Wohngebäude
Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Wohngebäude
Regeln zur Datenaufnahme und -verwendung für Nichtwohngebäude
Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Nichtwohngebäude
EnEV 2004
Die EnEV 2004 löste am 08.12.2004 die EnEV 2002 ab. Mit dieser Novelle wurde die EnEV 2002 fortgeschrieben. Sie war bis einschließlich 30.09.2007 in Kraft.
Gesetzestexte
EnEV 2002
Die EnEV 2002 trat am 1. Februar 2002 in Kraft und löste damit die Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV 95) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1998) ab. Sie war bis einschließlich 07.12.2004 in Kraft. Es wurde mit dieser Verordnung ein primärenergetischer Bilanzierungsansatz zur Bewertung der Gebäude eingeführt, wobei Transmissionswärmeverluste, Lüftungswärmeverluste, Trinkwarmwasser und Heizung in der Berechnung berücksichtigt wurden. Qp = (Qh – Qtw) eP.
Insgesamt führte die EnEV 2002 zur einer deutlichen Verschärfung der energetischen Anforderungen gegenüber den davor geltenden Regelungen
Gesetzestexte
Wärmeschutzverordnung
Die Wärmeschutzverordnung – „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden“ (WärmeschutzV) – trat am 1. November 1977 infolge des 1976 vom Bundestag beschlossenen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in Kraft. Zielsetzung der WärmeschutzV war die Reduzierung des Energieverbrauchs durch bauliche Maßnahmen infolge der Ölkrise und steigender Energiepreise. Energetische Anforderung wurden in Bezug auf den Jahresheizwärmebedarf von Gebäuden formuliert.
Die Wärmeschutzverordnung wurde zweimal novelliert. Am 1. Januar 1984 trat die 2. Wärmeschutzverordnung und am 1. Januar 1995 die 3. Wärmeschutzverordnung in Kraft. Seit dem 1. Februar 2002 ist sie durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst.
Gesetzestexte
Heizungsanlagen-Verordnung
Die Heizungsanlagen-Verordnung – „Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen“ (HeizAnlV) trat erstmals am 1. Oktober 1978 in Kraft. Am 1.6.1982 trat HeizAnlV 1982, am 1.3.1989 die HeizAnlV 1989, am 1.6.1994 die HeizAnlV 1994 und am 1.5.1998 die HeizAnlV 1998 in Kraft. Am 1. Februar 2002 wurde sie durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Die HeizAnlV enthielt energetische Anforderungen für Heizungen und Warmwasseranlagen sowie Regelungseinrichtungen.
Gesetzestexte
Heizungsanlagen-Verordnung 1978 (HeizanlV´78)
Heizungsanlagen-Verordnung 1982 (HeizanlV´82)
Heizungsanlagen-Verordnung 1989 (HeizanlV´89)
Heizungsanlagen-Verordnung 1994 (HeizanlV´94)
Heizungsanlagen-Verordnung 1998 (HeizanlV‘98)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)