EWärmeG – Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Beim Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) handelt es sich um ein baden-württembergisches Landesgesetz. Es darf nicht mit dem bundesweit gültigen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verwechselt werden.Das EWärmeG verpflichtet Hauseigentümer seit Januar 2010 (Neufassung im Juli 2015) bei einer Modernisierung der Heizungsanlage erneuerbare Energien einzubinden. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg bis 2020 auf 16 % auszubauen.Konkret sieht das Gesetz vor, dass bei der Erneuerung der Heizung 15 % der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden müssen. Gewählt werden kann zwischen Solarthermie, Photovoltaik, Pelletheizung oder Holzheizung, Wärmepumpe und Bioöl oder Biogas für die Ölheizung und Gasheizung und Kombinationen aus den einzelnen Maßnahmen.

Geltungsbereich

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer von bestehenden Häusern, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden und in denen die Heizung erneuert wird. Das Gesetz greift immer dann, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Der Austausch einer Gas-Etagen-Heizung ist nicht betroffen, es sei denn, alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt.

Wer bereits Erneuerbare Energien nutzt, kann diese anrechnen lassen. Ausnahmen im EWärmeG gibt es, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.  Darüber hinaus können Eigentümer bei der Baurechtsbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht stellen, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Erfüllungsoptionen für Wohngebäude:

Solarthermie zur Ergänzung von Öl- oder Gasheizung

  • Vorgeschrieben sind 0,07 m² Aperturfläche pro m² Wohnfläche für ein Ein- oder Zweifamilienhaus.
  • Ab 3 WE 0,06 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche
  • Bei effizienteren Vakuumröhrenkollektoren darf die Fläche um 20 % kleiner ausfallen.

Pelletheizung / Holzheizung

  • Mindestens 30 % der Wohnfläche werden mit einem Kachelofen, Grundofen oder Pelletofen beheizt oder dieser ist mit einem Wasser-Wärmeübertrager ausgestattet.
  • Kessel-Wirkungsgrad mindestens 80 %, bei Pelletöfen mindestens 90 %.

Biogas- / Bioölheizung

  • Nur in Kombination mit anderen Maßnahmen möglich.
  • Voraussetzung ist eine installierte Brennwertheizung.
  • Mindestanteil von 10 % Bioöl oder Biogas am Gesamtverbrauch erfüllt die Anforderungen des EWärmeG zu 10 %
  • Es handelt sich um eine Teilerfüllungsoption, mit der die Vorgaben des EWärmeG zu maximal zwei Drittel erfüllt werden können. Erforderlich sind weitere Maßnahmen, um die restlichen 5 % am Wärmeenergiebedarf zu decken.

Wärmepumpe

Alternativen (Ersatzmaßnahmen) zu erneuerbaren Energien

Maßnahmen an der Gebäudehülle:

  • Dachdämmung bzw. Dämmung der obersten Geschossdecke um mindestens 20 % besser als Vorgabe der Energieeinsparverordnung. Als Grundlage gelten dabei Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach EnEV 2014, Anlage 3. In Abhängigkeit von der Gebäudegröße kann es sein, dass nur eine Teilerfüllung möglich ist (2/3 Teilerfüllung für Gebäude mit 5-7 Vollgeschossen; 1/3 Teilerfüllung für Gebäude ab 8 Vollgeschosse).
  • Fassadendämmung – Dämmung um mindestens 20 % besser als Vorgabe der Energieeinsparverordnung. Als Grundlage gelten dabei Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach EnEV 2014, Anlage 3. Eine Anrechnung von Teilflächen ist dabei möglich.
  • Dämmung der Kellerdecke um mindestens 20 % besser als Vorgabe der Energieeinsparverordnung. Als Grundlage gelten dabei Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach EnEV 2014, Anlage 3. In Abhängigkeit von der Gebäudegröße ist eine Teilerfüllung möglich (2/3 Teilerfüllung für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen; 1/3 Teilerfüllung für Gebäude mit 3 – 4 Vollgeschossen).
  • Bereits gedämmte Häuser können die Dämmung auch nachträglich anrechnen lassen.
  • Statt einzelne Gebäudeteile (Dach, Wände, Kellerdecke) zu betrachten, können auch die gesamten Transmissionswärmeverluste des Gebäudes berechnet werden. Die dann einzuhaltenden Werte sind abhängig vom Alter des Gebäudes.

Weitere Ersatzmaßnahmen:

Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude:

Solarthermie zur Ergänzung von Ölheizungen oder Gasheizung

  • Vorgeschrieben sind 0,06 m² Kollektorfläche pro m² Nettogrundfläche
  • Bei effizienteren Vakuumröhrenkollektoren darf die Fläche um 20 % kleiner ausfallen

Pelletheizung / Holzheizung

  • Mindestens 15 % Deckungsanteile für Holzkessel

Biogas / Bioöl-Heizungen

  • Nur in Kombination mit anderen Maßnahmen möglich.
  • Voraussetzung ist eine installierte Brennwertheizung (Leistungsobergrenze der Heizunganlage 50 kW).
  • Mindestanteil von 10 % Bioöl oder Biogas am Gesamtverbrauch erfüllt die Anforderungen des EWärmeG zu 10 %
  • Erforderlich sind weitere Maßnahmen, um die restlichen 5% am Wärmeenergiebedarf zu decken.



Wärmepumpe:

  • Elektrischen Wärmepumpen mit Jahresarbeitszahlen von mindestens 3,5
  • Gas oder Öl-Wärmepumpen mit Jahresarbeitszahlen von mindestens 1,2

 

Alternativen (Ersatzmaßnahmen) zu erneuerbaren Energien

Maßnahmen an der Gebäudehülle:

  • Dachdämmung bzw. Dämmung der obersten Geschossdecke um mindestens 20 % besser als Vorgabe der Energieeinsparverordnung. Als Grundlage gelten dabei Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach EnEV 2014, Anlage 3. In Abhängigkeit von der Gebäudegröße kann es sein, dass nur eine Teilerfüllung möglich ist (2/3 Teilerfüllung für Gebäude mit 5-7 Vollgeschossen; 1/3 Teilerfüllung für Gebäude ab 8 Vollgeschosse).
  • Fassadendämmung – Dämmung um mindestens 20 % besser als Vorgabe der Energieeinsparverordnung. Als Grundlage gelten dabei Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach EnEV 2014, Anlage 3. Eine Anrechnung von Teilflächen ist dabei möglich.
  • Dämmung der Kellerdecke um mindestens 20 % besser als Vorgabe der Energieeinsparverordnung. Als Grundlage gelten dabei Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach EnEV 2014, Anlage 3. In Abhängigkeit von der Gebäudegröße ist eine Teilerfüllung möglich (2/3 Teilerfüllung für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen; 1/3 Teilerfüllung für Gebäude mit 3 – 4 Vollgeschossen).
  • Bereits gedämmte Häuser können die Dämmung auch nachträglich anrechnen lassen.
  • Statt einzelne Gebäudeteile (Dach, Wände, Kellerdecke) zu betrachten, können auch über eine Gesamtbilanz verschiedene Maßnahmen berücksichtigt werden – Reduktion des Wärmebedarfs um mindestens 15 % im Vergleich zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung.

Weitere Ersatzmaßnahmen:

  • Einsatz eines Blockheizkraftwerks (BHKW)
    • Geräte mit bis zu 20 kW elektrischer Leistung: mindestens 15 kWh elektrische Arbeit pro m² Nettogrundfläche und Jahr
    • Geräte mit mehr als 20 kW elektrischer Leistung: Wärmebedarf wird mindestens zu 50 % durch das BHKW gedeckt.
  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz mit Wärmeerzeugung
    • mindestens 50 % aus KWK oder
    • mindestens 15 % aus erneuerbaren Energien
  • Lüftungsanlagen mit hocheffizienten Wärmerückgewinnungsanlagen: die rückgewonnene Wärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage muss mindestens 15 % des Wärmebedarfs decken. Der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage muss dabei mindestens 70 % betragen, bei einem Verhältnis von der aus der WRG genutzten Wärme zum hierfür erforderlichen Hilfsstromeinsatz von 10:1.
  • Abwärme aus Prozessen (nicht Heizprozess) deckt mindestens 15 % des Wärmebedarfs
  • Individueller Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg: kann zur vollständigen (ersatzweisen) Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben EWärmeG herangezogen werden.
  • Photovoltaik: PV-Anlage mit mindestens 2 kWp je 100 m² Nettogrundfläche.

Wie erfolgt der Nachweis und wer stellt die Nachweise aus?

Nach dem Austausch der Heizungsanlage erfolgt der Nachweis durch den Eigentümer gegenüber der unteren Baurechtsbehörde. Der Nachweis zur jeweiligen Erfüllungsoption wird durch einen Sachkundigen bestätigt und an die zuständige untere Baurechtsbehörde versendet. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens. Der Nachweis muss der Baurechtsbehörde maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage vorgelegt werden.


Link zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz von Baden-Württemberg