FAQ zum energetischen Bauen und Sanieren: Fragen & Antworten

Sie haben Fachfragen zu EnEV, Energieausweis oder/und zur Bilanzierung? Das FEBS-Team und Fachleute beantworten gerne Ihre Fragen. In der folgenden Übersicht finden Sie häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten rund um die Themen energetische Bilanzierung von Gebäuden, EnEV, Energieausweis, erneuerbare Energien und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Sie finden keine passende Antwort? Stellen Sie uns Ihre Frage über das Kontaktformular und Sie erhalten in wenigen Tagen eine Antwort.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann und für welche Gebäude gilt das GEG?

Das GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften werden im §§ 110 bis 114 geregelt.

Neubauten und genehmigungspflichtige Sanierungen:

Bei Neubauten ist das Datum des Bauantrags entscheidend. Wurde der Bauantrag bis einen Tag vor Inkrafttreten der neuen Verordnung gestellt, so kann noch die EnEV 2014 mit den verschärften Anforderungen von 2016 angewendet werden.

Der Zeitpunkt der Ausführung ist dann irrelevant, es sei denn die Planung ändert sich und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend

Bestand:

Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z. B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.

Energieausweise:

Bei Energieausweisen für Neubauten, die nach EnEV 2014/ 2016 errichtet worden sind, muss die maßgebliche Rechtsvorschrift auf dem Energieausweis vermerkt werden (§112 Abs. 1).

Für Energieausweise, die auf Grund von Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing (§ 80 Abs. 3 Satz 1) oder bei einem behördlich genutzten Gebäude mit mehr als 250 m² und starkem Publikumsverkehr, sind die Vorschriften der EnEV 2014 bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden (§ 112 Abs. 2).

Welche Gebäude zählen zu Gebäuden mit öffentlichen Dienstleistungen?

Die Aushangverpflichtung von Energieausweisen in Gebäuden, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen erbringen, soll die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervorheben und deren Vorbildfunktion unterstreichen. Für die genannten Gebäude muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie erstellt werden und an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:

  • Rathäuser,
  • Sozialämter,
  • Arbeitsagenturen,
  • Schulen,
  • Universitäten, etc.

Mit „sonstigen Einrichtungen“, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission nur privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen gemeint.

Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind hier nicht gemeint. Ebenfalls nicht gemeint sind Gebäude für Besichtigungszwecke, wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden –wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden – fallen nicht unter die Aushangpflicht.

Wie sieht eine Unternehmenserklärung aus?

Ein Unternehmen, das bestimmte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, muss nach EnEV zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten der Bauherrschaften bzw. dem Eigentümer einen privaten Nachweis ausstellen. Beispielhaft muss im Falle eines Generalunternehmers für jedes einzelne Gewerk eine Bescheinigung abgegeben werden.

Laut § 96 des GEG hat eine Firma, die bestimmte Arbeiten an Gebäuden durchführt, „dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihr geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der gennanten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung).“

Der Gesetzgeber hat bewusst auf bestimmte Formvorgaben wie Formulare verzichtet, um ein einfaches Verfahren zu ermöglichen. In der Begründung zur EnEV wird sogar darauf hingewiesen, dass die Unternehmererklärung auch einfach formlos auf der Rechnung oder dem Lieferschein erfolgen kann. Wichtig ist, dass die AUSFÜHRENDE Firma die Erklärung abgibt. Führt ein GU mehrere Arbeiten selbst aus, so hat er auch für jede Arbeit die Erklärung abzugeben.

Ob im Falle verschiedener GEG-relevanter Facharbeiten die Erklärung auf einem Blatt oder auf einzelne Blätter verteilt geschieht, ist für die Erfüllung der EnEV irrelevant.

Musterformulare für eine Unternehmererklärung für das KfW-Förderprogramm Energieeffizient Sanieren

(152/430) – Einzelmaßnahmen und § 96 GEG ist hier zu finden (Titel bei der KfW noch nicht aktualisiert:

Unternehmererklärung (KfW EZM Heizungs- und Lüftungsanlage)

Unternehmererklärung (KfW EZM Wärmedämmung und Fenster)

Muss nach GEG §48 bei einer Dämmung der Süd- und Westfassade, welche 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche überschreitet, auch die Nordfassade gedämmt werden?

Wie die Bagatellregel zu verstehen ist, soll am Beispiel der Fenster erklärt werden: Bei einem Haus mit elf gleichgroßen Fenstern möchte der Hauseigentümer eines austauschen. Damit würden 9 % der Fensterfläche (< 10 % = Bagatellgrenze) saniert und das GEG würde keine Anforderungen an die Qualität des Fensters stellen. Hätte das Haus aber nur insgesamt neun Fenster, wären beim Austausch von einem Fenster 11 % der Fensterfläche betroffen. Der Hauseigentümer müsste die Anforderungen des GEG für das auszutauschende Fenster erfüllen. Die restlichen Fenster bleiben unberührt.

Wenn also im beschriebenen Fall die Südfassade und die Westfassade saniert werden, müssen diese die Anforderungen der Anlage 7 des GEG einhalten, da die Bauteilfläche (Süd- und Westfassade) die Bagatellgrenze von 10 % für die gesamte Bauteilfläche Außenwand überschreitet. Die Nordfassade muss jedoch nicht saniert werden, wenn keine der Maßnahmen nach der Anlage 7 (siehe auch Fußnoten) daran durchgeführt werden.

Welche Anforderungen müssen bei einer energetischen Sanierung einer Turnhalle (nicht Wohngebäude) bei einer planmäßigen Innentemperatur von 18°C laut GEG eingehalten werden?

Die Anforderungen an die Änderung bestehender Gebäude sind in § 48 sowie in Anlage 7 des GEG geregelt. Der Nachweis der Einhaltung der GEG-Anforderungen kann bei den beschriebenen Maßnahmen über das Bauteilverfahren und die Anforderungswerte der Anlage 7 geführt werden. Die Anlage enthält U-Werte für die zu sanierenden Bauteile, die zum einen für „Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen ≥ 19 °C“ und zum anderen für „Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 °C“ vorgegeben werden.

Ausschlaggebend für die Einstufung einer Gebäudezone als normal oder niedrig beheizte Zone und damit auch für die Höhe der U-Wert-Anforderung im Bauteilverfahren ist nicht die geplante Raum-Solltemperatur für den Heizfall, sondern die nach DIN V 18599, Teil 10 für die jeweilige Nutzung im Standardnutzungsprofil vorgegebene Raum-Solltemperatur für den Heizfall, die auch bei einer energetischen Bilanzierung des Gebäudes nach GEG zu verwenden ist.

Diese Raum-Solltemperatur Heizung beträgt nach Tabelle 5 aus DIN V 18599-10 für Turnhallen (Nutzungsprofil Nr. 31) 21°C. Demnach ist eine Turnhalle als normal beheizte Zone anzusehen, auch wenn die tatsächliche oder geplante Nutzung eine geringere Beheizung vorsieht. Ein Ansatz als „niedrig beheizte Zone“ mit einer Raum-Solltemperatur < 19° C ist demnach regelmäßig nur für folgende Nutzungen zulässig:

  • Gewerbliche und industrielle Hallen – schwere Arbeit
  • Gewerbliche und industrielle Hallen – mittelschwere Arbeit
  • Lagerhallen, Logistikhallen

Wann ist die Wirtschaftlichkeit nachträglicher Maßnahmen nach dem GEG nicht gegeben?

Gemäß § 102 GEG können nachträgliche Maßnahmen an Gebäuden, welche  zu einer unbilligen Härte führen, auf Antrag von der Pflicht auf Erfüllung von der Verordnung befreit werden.
Unabhängig von §102 GEG „Befreiungen“, beinhaltet § 47 GEG „Nachrüstungen bei Anlagen und Gebäuden“, bereits eine eigene Regelung durch Absatz 4, nach der die Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 47 nicht besteht:
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (4): „Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“
Das GEG untersteht dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 GEG, nach dem die aufgestellten Anforderungen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Dies ist dann der Fall, wenn den Kosten für eine geforderte Maßnahme solche Einsparungen an Kosten für Energie gegenüberstehen, dass sich die Maßnahme für den Betreiber eines Gebäudes wieder amortisiert. Dabei sollten die aufgebrachten Kosten durch Einsparung von Energiekosten „innerhalb der üblichen Nutzungsdauer“ bzw. der „zu erwartenden Nutzungsdauer“ wieder erwirtschaftet werden können.
Es ist daher im Einzelfall nachzuweisen inwieweit die Investition unwirtschaftlich ist und nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen infolge der Sanierung erwirtschaftet werden kann. In der Regel ist hierfür ein gesonderter Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen.

Welche Dämmanforderungen kommen auf Käufer eines ungedämmten Dreifamilienhauses zu und was geschieht bei Nichterfüllung?

Es gibt laut GEG § 47,  § 71 und § 72 drei so genannte Nachrüstpflichten, die ohne weiteren Anlass durchgeführt werden müssen, bzw. seit dem 31.12.2015 abgeschlossen sein müssten:

  1. Zugängliche oberste Geschossdecken, die einen beheizten Raum von einem unbeheizten Dachraum abtrennen, müssen gedämmt sein, wenn sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entsprechen. Alternativ kann das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt sein bzw. den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen.
  2. Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen, die durch den Keller oder sonstige unbeheizte Räume gehen, sind zu dämmen.
  3. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.

Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern müssen diese Nachrüstverpflichtungen jedoch erst nach einem Verkauf des Gebäudes umgesetzt werden. Der neue Eigentümer hat dazu 2 Jahre Zeit. Die Umsetzung der beiden zuletzt genannten Pflichten (Heizkessel und Leitungen) wird nach § 97 des GEG durch den Schornsteinfeger kontrolliert.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten verstößt gegen das GEG und ist jedoch nach § 108 GEG ordnungswidrig.
Weitere Anforderungen werden erst dann gestellt, wenn Änderungen an der Gebäudehülle durchgeführt werden. Sollen z. B. die Fenster ausgetauscht werden, so muss der U-Wert der neuen Fenster 1,30 W/(m²K) oder weniger betragen. Ähnliches gilt für Außenwände, Dach, Kellerdecken. Die zulässigen Höchstwerte sind der Anlage 7 zu entnehmen.

Muss im Zuge einer Neueindeckung des Daches auch eine Erneuerung der Dämmung bzw. der obersten Geschossdecke erfolgen?

Nur wenn die Dachhaut inklusive der unter den Dachziegeln liegenden Lattung (ggf. einschließlich Schalung, Abdichtung oder Bekleidung) ersetzt oder neu aufgebaut wird, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach GEG Anlage 7 Zeile 5a/5b einzuhalten. Werden lediglich die Dachziegel ausgetauscht, so greifen die Anforderungen an Dachflächen nach GEG Anlage 7 Nr. 5 nicht. Für die oberste Geschossdecke müssen die Anforderungen nach GEG Anlage 7  Zeile 5a nur dann eingehalten werden, wenn Schalungen, Bekleidungen oder Dämmschichten auf der kalten Seite der Decke erneuert oder neu aufgebracht werden.

Siehe auch: Auslegungsstaffel XII-2

Ein Reihenhaus verfügt über keine thermische Trennung zwischen Wohnraum und Keller (unbeheizt). Wie wird die thermische Systemgrenze festgelegt?

Gemäß der gemeinsamen „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ des BMWi und des BMU vom 07.04.2015 dürfen nach Tabelle 1 „Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang“ innenliegende Treppenabgänge zu unbeheizten Zonen übermessen werden. Entsprechend darf zur Festlegung der Systemgrenze im Fall eines offenen Kellerabgangs die Kellerdecke über den Kellerabgang durchlaufend angesetzt werden.

Dies gilt allerdings nicht bei Tiefgaragen, bei denen die Innentemperatur während der Heizperiode infolge starker Belüftung nur unwesentlich über der Außentemperatur liegt.

Kann ein Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes bei stark abweichenden Randbedingungen über eine thermische Gebäudesimulation geführt werden?

Die Rahmenbedingungen der tatsächlichen Nutzung dürfen beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach GEG und DIN 4108-2 nicht berücksichtigt werden. Es ist generell mit den Standardrandbedingungen der DIN 4108-2 zu rechnen.

Leider unterscheidet die DIN 4108-2 nicht zwischen verschiedenen Nutzungen in Nichtwohngebäuden, so dass auch Hotelnutzungen mit den ungünstigeren Standard-Randbedingungen für Nichtwohngebäude nachgewiesen werden müssen.

Wann tritt der Regelfall „erhöhte Nachtlüftung“ im Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ein und wann nicht?

Beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach dem Sonneneintragskennwertverfahren der DIN 4108-2 geht man bei Wohngebäuden davon aus, dass die Bewohner nachts anwesend sind und bei Bedarf die Fenster öffnen, um Überhitzungen zu minimieren. Daher kann hier „in der Regel“ von einem erhöhten Nachtluftwechsel ausgegangen werden und dieser auch im Nachweis angesetzt werden.
Mögliche Situationen außerhalb dieses Regelfalls sind nicht benannt oder beschrieben. Man sollte also mit ingenieurmäßigem Sachverstand prüfen, ob eine nächtliche Lüftung durch die Bewohner möglich und zu erwarten ist. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich oder zu erwarten sein, sollte hingegen kein erhöhter Nachtluftwechsel angesetzt werden. Solche Einzelfälle könnten z. B. dann vorliegen, wenn aufgrund von Festverglasungen ein kritischer Raum nicht gelüftet werden kann.

Ist der Nachweis für den sommerlichen Wärmeschutz für Nichtwohngebäude nach GEG und DIN 4108-2:2013-02 für den kritischen Raum des Gebäudes, oder für den kritischen Raum jeder Zone zu führen?

Mit der EnEV 2014 ist die Anforderung der alten EnEV 2009, den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für jede Bewertungszone eines Nichtwohngebäudes zu führen, entfallen. Im GEG darf der Nachweis somit nach Anlage 1, Punkt 3.1.1, Satz 2 auf die Räume oder Raumbereiche begrenzt bleiben, für welche die Berechnungen zu den höchsten Anforderungen führen würden.

Muss ein ölbetriebener Lufterhitzer, welcher eine Gewerbehalle beheizt (Bj.1979 mit 45kW) im Zuge des GEG ausgetauscht werden?

Die Nachrüstverpflichtung des § 72 des GEG gilt für „Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden“. Diese dürfen nicht mehr betrieben werden, wenn sie vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Jüngere Heizkessel (nach dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Ein „Heizkessel“ ist gemäß § 3, Punkt 14 des GEG „der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen“.

In welcher Norm wird der bauliche Sonnenschutz für den sommerlichen Wärmeschutz berücksichtigt und wie genau wird dieser definiert?

Eine Berücksichtigung des baulichen Sonnenschutzes aus Verbauung, horizontaler und seitlicher Verschattung bietet DIN 4108-2 wie folgt:

Für Verschattung aus Überhang oder seitlichen Flächen gelten die Maßgaben der DIN 4108-2 Tabelle 2 Zeile 3.5. Fußnote d. Fenster die aufgrund von Verbauung dauerhaft verschattet sind, können bei der Bestimmung des zulässigen Sonneneintragskennwertes hinsichtlich ihrer Orientierung DIN 4108-2 Tabelle 9 Zeile 6 als Nord-orientierte Fenster angesetzt werden.

In allen Fällen gilt, dass direkte Besonnung auszuschließen ist. Eine Balkonbrüstung, sofern mit üblicher Brüstungshöhe, erfüllt nicht die Anforderung an den Sonnenschutz eines dahinterliegenden Fensters mit üblicher Sturzhöhe. Eher kann mit dem Balkon selbst Verschattung aus Überhang für ein darunterliegendes Fenster nachzuweisen sein, sofern die Maßgabe der DIN 4108-2 Tabelle 2 Zeile 3.5. Fußnote d, Vertikalschnitt, erfüllt wird.

DIN 4108-2 bietet lediglich ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des sommerlichen Wärmeschutzes und zum öffentlich-rechtlichen Nachweis. Die Mindestanforderungen können nicht als ausreichend gelten, um eine Überhitzung von Räumen auszuschließen. Zur Prüfung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes ist darum stets auch eine ingenieurmäßige kritische Beurteilung der gesamten Situation durchzuführen, sofern keine genauere Berechnung, wie z. B. Simulation bei größeren klimatisierten Gebäuden, vorgenommen wird.

Wie ist im GEG-Nachweis ein BHKW als zweiter Wärmeerzeuger zu berücksichtigen?

Laut GEG § 20 ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nach DIN V 18599: 2018-09 für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil aus Anlage 4 GEG bzw. § 22 zu verwenden. Für gasförmige Biomasse der Wert 0,3 für den nicht erneuerbaren Anteil, wenn gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird.

Bezüglich der Berücksichtigung von KWK-Anlagen bei Wohngebäuden ist zu unterscheiden, ob sich die KWK-Anlage innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befindet und ob die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden

  • nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 (DIN V 18599) oder
  • nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.2 (DIN 4108-6 / DIN 4701-10) erfolgt.

Für KWK innerhalb (gebäudeintegriert) –  Bilanzierung nach DIN V 18599 gilt:

Für den Fall der Bilanzierung nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 (DIN V18599) gab es mit der EnEV 2014 eine Änderung. In Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 wurde folgender Satz 7 neu aufgenommen: „Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden.“

In der Begründung dazu heißt es: „Satz 7 legt das anzuwendende Verfahren für die Berechnung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung fest, soweit es sich um gebäudeintegrierte Techniken handelt; das in DIN V 18599-9: 2011-12 alternativ dazu angebotene Verfahren A soll nicht zur Anwendung kommen, weil es den sachlichen Geltungsbereich der EnEV verlässt.“

Somit ist für Berechnung nach DIN V 18599 klargestellt, dass gebäudeintegrierte KWK nach DIN V 18599-9 – Verfahren B berechnet werden muss. Dies erfolgt eben nicht über einen Ansatz als Nah- oder Fernwärmesystem, sondern über die Berechnung eines individuellen Primärenergiefaktors. Eine gleichlautende Regelung für Berechnungen nach DIN V 18599 findet sich ebenfalls in den Technischen FAQ der KfW unter der Nr. 5.28.

Für KWK innerhalb (gebäudeintegriert) – Bilanzierung nach DIN V 4701-10 gilt:

Bezüglich der Berücksichtigung von KWK-Anlagen bei Bilanzierung nach DIN V 4701-10 gibt es in der Auslegung XXII-1 (Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen) die Aussage nach Absatz 8 dass auch Wärme aus dezentraler Kraft-Wärmekopplung durch gebäudeintegrierte Anlagen (BHKW) wie Wärme aus einer außerhalb angeordneten Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung behandelt werden darf: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XXII-1.html

Eine entsprechende Regelung für Berechnungen nach DIN V 4701-10 findet sich ebenfalls in den Technischen FAQ der KfW unter der Nr. 5.28:

„Bei einer Berechnung nach DIN V 4701-10 ist Wärme, die innerhalb des Gebäudes durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, wie Wärme aus einer außerhalb des Gebäudes angeordneten Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung zu behandeln. Danach ist die Wärmeversorgung über ein im Gebäude eingebautes BHKW (aus KWK-Anlage und Spitzenlasterzeuger) insgesamt als ein „Nah-/Fernwärme“-System abzubilden. …“

Für KWK außerhalb (nicht gebäudeintegriert) gilt:

Wärmelieferungen von KWK-Anlagen außerhalb des Gebäudes werden als Nah/Fernwärmesystem mit einem entsprechenden Primärenergiefaktor angesetzt. Näheres dazu ist ebenfalls in der Auslegung XXII-1 zur EnEV 2014 beschrieben, die Sie unter folgendem Link finden können: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XXII-1.html

Die Nutzung von geliefertem Biogas (welches nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang erzeugt wird) in einem BHKW kann bei einem EnEV-Nachweis nur bei der Bilanzierung eines nicht gebäudeintegrierten BHKW (KWK außerhalb des Gebäudes) und der entsprechenden Bewertung als Nah-/Fernwärmelieferung nach der o.g. Auslegung angesetzt werden.

Abweichende Regelung in den Technischen FAQ der KfW (Nr. 5.22), wenn die Belieferung mit Biogas über einen Zeitraum von mind. 10 Jahren sichergestellt ist und die Vergütung des eingespeisten Stroms nach EEG erfolgt.

Wann muss eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt werden und welche Ausnahmen gelten?

Die Prüfung der Luftdichtigkeit ist laut GEG grundsätzlich freiwillig. Soll allerdings bei der Bilanzierung des Gebäudes eine verbesserte Luftwechselrate angerechnet werden, so ist die Luftdichtheitsprüfung eine Voraussetzung. Grundlage dieser Voraussetzung ist DIN V 18599 Teil 2.

Wurde das Gebäude mit einer besseren Luftwechselrate projektiert und zeigt sich bei der Prüfung, dass der Luftwechsel höher ist, so muss das Gebäude nachgebessert werden. Anderenfalls ist der Energieausweis neu auszustellen.

Grundsätzlich bietet eine Luftdichtheitsprüfung, z. B. bei Errichtung eines Neubaus oder einer umfassenden Sanierung eines Bestandsgebäudes, Sicherheit über die Qualität der Bauausführung. Wenn die Luftdichtigkeit geprüft wird, dann selbstverständlich für das ganze Gebäude. Anbieter der Messungen sind in der Lage, große Gebäude bei der Messung in sinnvolle Mess-Abschnitte zu unterteilen.

Muss bei einem Anbau mit über 50 m² Nutzfläche der GEG-Nachweis wie bei einem Neubau nach dem Referenzgebäudeverfahren erfolgen?

Im Gegensatz zur EnEV 2014/ 2016 unterscheidet das GEG bei der Erweiterung oder dem Ausbau von Gebäuden nicht, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht (§ 51 GEG).

Für Wohngebäude  ist der Nachweis zu führen, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile des neuen Gebäudeteils die in Anlage 1 dargelegten Werte nicht mehr als das 1,2-fache überschreitet und der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird.

Für Nichtwohngebäude ist der Nachweis zu führen, dass die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile des neuen Gebäudeteils die in Anlage 3 angegebenen Höchstwerte nicht um mehr als das 1,25-fache überschreitet und der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird.
örmige Biomasse der Wert 0,3 für den nicht erneuerbaren Anteil, wenn gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird.

Ist eine Einliegerwohnung eine separate Wohnung?

Ja. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird behandelt wie ein Haus mit zwei Wohneinheiten.

Ein Nichtwohngebäude soll in Wohnraum umgebaut/umgenutzt werden. Bestehen seitens des GEG einzuhaltende Vorgaben?

Bei der reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung von bislang bereits beheizten Räumen stellt das GEG keine Anforderungen. Erst wenn im Zuge der Umnutzung Änderungen an wärmeübertragenden Bauteilen durchgeführt werden, dann bestehen Anforderungen durch § 48 Absatz 1 an die geänderten Außenbauteile.

Eine entsprechende Kommentierung finden Sie in der Auslegung zur EnEV Nr. XX-3 zur Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden hier: http://tinyurl.com/Auslegung-XX-3-Umnutzung.

Energetische Inspektion Klimaanlagen – Temperaturmessung

Bei energetischen Inspektionen von Klimaanlagen werden Temperaturmessungen zur Bestimmung der Grädigkeit von Wärmeüberträgern nach DIN SPEC 15240 und VDMA 24247-8 durchgeführt. In der Norm ist nur beschrieben, wie die jeweiligen Temperaturen zu messen sind. Nicht festgelegt ist die Außentemperatur, ab der die Messung erfolgen muss. Die Klimaanlage ist aber nur in heißen Sommermonaten in betrieb. Muss die Messung also zwingend in warmen Monaten durchgeführt werden oder gibt es eine Alternative?

Die Messungen bei Klimakälteanlagen zur Effizienzbewertung sind wegen dem Bezug zu entsprechenden Außentemperaturen generell problematisch.
Deshalb sind diese Messungen in der DIN SPEC 15240 immer optional und nicht verpflichtend, da nicht bekannt ist, wann und unter welchen Randbedingungen Messungen gemacht worden sind. Die Norm geht vom Nennlastfall aus, oder zumindest von der Nähe zu diesem Bereich. Bezogen auf die Frage bedeutet das, dass solche Messungen vor allem im Sommer zielführend und hilfreich sind. Inspektionen sollten daher im Sommer gemacht werden. Aufgrund der Herausforderungen bleibt die DIN SPEC 15240 12.2.3. optional.

GEG § 72 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) – (3) Betriebsverbot Heizkessel

Gilt die Austauschpflicht von Heizkesseln von 400 KW für die gesamte heiztechnische Anlage (also z.B. 2 Heizkessel je 300 KW in einem Gesamtsystem im selben Aufstellraum) oder kann jeder Heizkessel über 400 KW Nennleistung haben um von der Austauschpflicht ausgenommen zu sein?

Die Anforderung des GEG nach § 72 (1) gilt für jeden Heizkessel einzeln und nicht für ein Gesamtsystem.

Was versteht man im GEG unter öffentlich zugänglichen Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr?

In der Nummer 27 des § 3 Abs. 1 des GEG ist „starker Publikumsverkehr“ näher umschrieben. Die Begriffsbestimmung hat Bedeutung für § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Absatz 6 und 7. Flächen mit starkem Publikumsverkehr können sich sowohl in behördlich als auch nicht behördlich genutzten Gebäuden, ggf. auch in gemischt genutzten Gebäuden, befinden.

Beispiele hierfür können sein: Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte, Vergnügungsstätten, Hotels, Banken, Gaststätten, Diskotheken, Krankenhäuser, Ärztehäuser, Dienstleistungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Theater, Opern, Bibliotheken, Schwimmbäder, Turnhallen, Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, öffentliche Verwaltungen, Gerichte, Museen und Galerien.

Energieausweis

Berechnungsgrundsätze

Wie und wo ist die Angabe des Baujahres im Energieausweis für Neubauten definiert?

Das Baujahr eines Gebäudes ist eine Pflichtangabe im Energieausweis und muss daher immer angegeben werden. Dabei ist im Regelfall das Datum der Baufertigstellung einzutragen. Mehrfachangaben zum Datum sind ebenfalls möglich, sofern sich das Gebäude beispielsweise aus Gebäudeteilen unterschiedlicher Baujahre zusammensetzt oder eine Erweiterung oder Sanierung des Gebäudes, analog zum Neubau erfolgt.

Ist bei Verkauf eines Gebäudes, welches später abgerissen werden soll, ein Energieausweis notwendig?

Die Frage, ob für ein Gebäude, welches nach dem Verkauf abgerissen werden soll, ein Energieausweis ausgestellt werden muss, wurde bereits in den FAQ des BBSR zum Energieausweis beantwortet. Dort heißt es:

„Nein. Zwar muss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV 2013 [§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG] der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis bzw. eine Kopie vorlegen und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages den Energieausweis bzw. die Kopie übergeben, allerdings ist ein Absehen von dieser Pflicht für den Abrissfall möglich.

In der Begründung zur EnEV 2007 wurde seinerzeit hierzu ausgeführt:

„Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung.“ (vgl. BR-Drs. 282/07, S. 121). Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder Leerstand eines Gebäudes. In diesen Fällen entfällt die Energieausweispflicht bei einem Verkauf nicht. Auch eine möglicherweise beabsichtigte Nutzungsänderung des Gebäudes nach dessen Verkauf führt nicht zu einem Entfallen der Energieausweispflicht.“

http://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/Energieausweise/FAQ/Fragen/Frage3.html?nn=1111914

Muss für ein Gebäude, das unter Ensembleschutz steht, ein Energieausweis erstellt werden?

Die Ausnahme von der Energieausweispflicht gilt auch für Gebäude die im Rahmen des Ensembleschutzes geschützt sind. Baudenkmäler sind nach § 79 Absatz 4 GEG von der Pflicht zur Vorlage oder zum Aushang eines Energieausweises nach § 80 Absatz 2 und 3 ausgenommen. Das GEG definiert im § 3 (Begriffsbestimmungen) Nummer 3 „Baudenkmäler“ als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheit.“ Es sind demnach Gebäude, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes im Rahmen des Denkmalschutzes geschützt sind.

Im Fall geschützter Gebäudemehrheiten handelt es sich um den Schutz einer Gesamtanlage, deren einzelne Gebäude dabei selbst kein Baudenkmal, jedoch im Rahmen des Ensembleschutzes insgesamt ein zu schützendes historisches Erscheinungsbild darstellen. Auch für diese dann danach die Ausnahmeregelung des § 79 Absatz 4 GEG angewendet werden

Ist bei einem nachträglichen Anbau (>50m²) ein neuer Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen?

Energieausweise werden nach § 79, Absatz 2 des GEG grundsätzlich für Gebäude ausgestellt. Sie dürfen nicht für Gebäudeteile ausgestellt werden.

Dies geht auch aus einer offiziellen Auslegung des BBSR zur EnEV hervor (Aktualisierung für GEG noch nicht veröffentlicht). Lediglich bei gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnnutzung) dürfen nach §106 GEG unter Umständen zwei Ausweise für ein Gebäude ausgestellt werden, also einer für den Wohnanteil und einer für den Nichtwohnanteil. In dem beschriebenen Fall, wäre es nur dann zulässig einen Energieausweis lediglich für den Anbau auszustellen, wenn dieser Anbau im Sinne des GEG als eigenständiges Gebäude anzusehen ist.

Wie soll ein Energieausweisaussteller mit einem fehlerhaften Energieausweis umgehen, der bereits registriert ist?

Wird festgestellt, dass ein bereits ausgestellter und mit einer Registriernummer versehener Energieausweis einen Fehler enthält, muss zur Korrektur des Fehlers ein neuer Energieausweis ausgestellt werden, der dann eine neue Registriernummer erhält.

Zudem ist eine E-Mail an die GEG-Registrierstelle beim DIBt ([email protected]) zu senden, in der die Registriernummer des neuen und des alten Ausweises sowie der Grund für die Korrektur angeben wird. Die alte Registriernummer wird dann in der Datenbank gesperrt, so dass dieser Ausweis nicht für eine Stichprobenkontrolle gezogen werden kann.

Auf welcher Berechnungsgrundlage basieren die CO2-Emissionen und müssen diese angegeben werden?

Im Energieausweises ist auf Seite 2 bzw. Seite 3 die Angabe der Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr vorgesehen. Die Angabe ist nach GEG verpflichtend. Die Berechnung erfolgt nach Anlage 9 des GEG.

Welches Baujahr einer Heizungsanlage oder eines Fernwärmeanschlusses ist im Energieausweis relevant?

In vielen Gebäuden ist Anlagentechnik installiert, für die mehr als ein Baujahr in Frage kommt, verschieden alte Gasetagenheizungen, Gebäude mit einem Teil Zentralheizung und einem Teil Nachtspeicheröfen oder nachträglich eingebaute Lüftungsanlagen sind nur einige Beispiele. Im Ausweisformular ist es möglich, mehrere Angaben im Feld „Baujahr Anlagentechnik“ zu machen.

Im Fall von Fernwärme ist der Einbau der Übergabestation relevant und weniger das Baujahr des Kraftwerks. Es sollte eine Angabe sein, die im Zusammenhang mit dem Gebäude steht. Wenn das Alter vor Ort nicht festgestellt werden kann, hilft möglicherweise ein Anruf beim Fernwärmeversorger.

Hat der Eigentümer/Auftraggeber ein Anrecht auf die weiteren Unterlagen oder Berechnungsergebnisse, die zum Energieausweis geführt haben?

Das GEG regelt lediglich die Inhalte des Energieausweises selbst. Dieser Energieausweis – und nur dieser – ist dem potenziellen Nutzer bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing (Mieter, Käufer etc.) zugänglich zu machen. Welche Daten der Energieausweis-Aussteller dem Eigentümer/Auftraggeber überlässt, wie lange er die Unterlagen aufbewahrt oder wem er sie noch zur Verfügung stellt, wird nicht durch das GEG geregelt, sondern unterliegt dem Privatrecht. Daher kommt in diesem Fall der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber und Energieausweis-Aussteller Bedeutung zu. Die Übergabe von Unterlagen, die über den reinen Energieausweis hinausgehen, kann separat vereinbart werden.

Ist bei der Bilanzierung von Gebäuden, neben den realen Kennwerten, auch die Verwendung von Vereinfachungen zulässig?

In § 40 Abs. 4 lässt das GEG zu, dass bei bestehenden Gebäuden ein vereinfachtes Aufmaß erstellt wird und gesicherte Erfahrungswerte für baujahrstypische Bauteile und Anlagenkomponenten angewendet werden dürfen. Im Sinne einer praktischen Umsetzung der Verordnung gilt dies für alle oder auch für Anteile der Maße und Kennwerte. Sind einige Maße und Kennwerte bekannt, sollen sie Grundlage für die Berechnung sein. Sofern Angaben zu geometrischen Abmessungen fehlen oder energetische Kennwerte für bestehende Bauteile (und Anlagenkomponenten) nicht vorliegen, dürfen sie durch die Vereinfachungen ersetzt werden. Die gesicherten Erfahrungswerte für baujahrstypische Bauteile und Anlagenkomponenten sind in der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ und in der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand“ vom 8. Oktober 2020 enthalten.

Ein Gebäude wurde gerade saniert, ein anderes ist erst wenige Jahre alt. Müssen dann trotzdem Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen werden?

Nach § 84, GEG sind im Energieausweis Modernisierungsempfehlungen zu geben, wenn Maßnahmen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich sind. In der Begründung wird Wert auf die Kosteneffizienz der Maßnahmen gelegt – es geht dem Gesetzgeber nicht darum, sämtliche technisch machbaren Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Ist das Gebäude vor kurzem vollständig saniert worden oder ist es erst wenige Jahre alt und sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, so hat dies der Aussteller dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen. Dazu enthält die Seite mit den Modernisierungsempfehlungen die Möglichkeit zum Ankreuzen: …sind möglich/ …sind nicht möglich.

Darf bei einem energetisch sanierten Gebäude ein Energieausweis auf Grundlage der Verbrauchsdaten ausgestellt werden, die vor der Sanierung erfasst wurden?

Grundsätzlich ist nach § 80 Abs. 2 GEG ein Energieausweis auszustellen, wenn…

  • … im Zuge einer Sanierung Änderungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden und
  • im Zuge dieser Maßnahmen ingenieurmäßige Berechnungen gemäß GEG durchgeführt werden.

Laut GEG §80 (2) ist in diesem Fall grundsätzlich ein Bedarfsausweis auszustellen. Wurden allerdings keine Berechnungen im Zuge einer Sanierung durchgeführt, greift diese Anforderung nicht. Die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist hier jedoch nicht sinnvoll, da eine schlechtere Aussage über die energetische Qualität des Gebäudes als vorhanden getroffen wird. Das kann auch nicht im Interesse des Gebäudeeigentümers sein. Eine Kommune z. B. würde im Rahmen der Aushangpflicht sicher keinen Energieausweis öffentlich aushängen, der das Gebäude schlechter darstellt als es ist. Ebenso würde kein Vermieter bei Sanierung und Neuvermietung potenziellen Neumietern die Heizkosten vor der Sanierung als tatsächlich zu erwartende Kosten mitteilen.

Wird im Gebäude erzeugter Strom im Energieverbrauchsausweis berücksichtigt?

Wird ein Gebäude durch eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung mit Wärme und Strom versorgt, dann dürfen laut der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand  vom 07.04.2015, Abschnitt 2.2.2  bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs die Wärme- und Stromlieferungen so gewertet werden, als kämen sie von außerhalb des Gebäudes.

Also tauchen lediglich die Wärme und der Strom, der durch das BHKW erzeugt werden, als Heizenergie- und Stromverbrauch im Energieausweis auf. Dabei ist es unerheblich, wofür die (Ab)Wärme und der Strom verwendet werden. Im Feld für den Stromverbrauchskennwert auf Seite 3 werden Kreuzchen bei den Verbrauchern gemacht, die in dem Stromverbrauch enthalten sind (Heizung, Warmwasser, Lüftung, eingebaute Beleuchtung, Kühlung, Sonstiges).

Die Effizienz der KWK-Anlage sollte sich durch einen relativ geringen Gesamtenergieverbrauch bemerkbar machen. Über Photovoltaikanlagen erzeugter Strom wird beim Verbrauchsausweis nicht bilanziert.

Mit welchem Primärenergiefaktor wird der Bezug von Ökostrom berücksichtigt?

Der Primärenergiefaktor für den Strom, der für Beheizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und ggf. Beleuchtung eingesetzt wird, wird nach GEG mit fp = 1,8 festgesetzt. Hierin ist der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtstrommix bereits berücksichtigt.

Eine Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für das individuelle Gebäude ist ausfolgendem Grund NICHT möglich: Die Entscheidung, den Strombedarf mit Ökostrom zu decken, ist vom Nutzer bzw. Eigentümer abhängig und ist keine ursächliche Eigenschaft des Gebäudes. Ein neuer Mieter oder Käufer des Gebäudes ist ja frei, wieder zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln. Der Energieausweis soll aber die energetischen Eigenschaften des Gebäudes darstellen und bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden bzw. ausgehangen werden.

In zu errichtenden Gebäuden ist Strom aus erneuerbaren Energien von dem Endenergiebedarf abzuziehen, wenn er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und

2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.

Sind die Angaben für Primär- und Endenergie im Energieausweis auf Heiz- oder Brennwert bezogen?

Die Berechnungen in der DIN V 18599 erfolgen mit Bezug auf den oberen Heizwert (Brennwert). Eine Umrechnung auf den unteren Heizwert erfolgt erst am Ende bei den Ergebnissen.

In DIN V 18599-1 heißt es in Abschnitt 5.5.7: „Die Endenergien sind in Gleichung (23) und (24) brennwertbezogen angegeben. Werden heizwertbezogene Endenergiewerte benötigt, so ist mit Hilfe von Gleichung (25) umzurechnen.“

Die DIN V 18599 ermöglicht somit auch auf der Ebene der Endenergie die Ausgabe von heizwertbezogenen Werten. In Energieausweisen sind sowohl für End- als auch für Primärenergie ausschließlich heizwertbezogene Werte anzugeben.

Für Verbrauchsausweise ist dies beispielsweise in der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand“ vom 07.04.2015 eindeutig geregelt (Bekanntmachung zum GEG steht noch aus). Dort heißt es in Abschnitt 2: „Auf den oberen Heizwert (Brennwert) bezogene Verbrauchsangaben sind unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren nach DIN V 18599-1: 2011-12 Tabelle B1 auf den unteren Heizwert Hi umzurechnen.“

Bei Bedarfsausweisen ist eine entsprechende eindeutige Regelung nicht zu finden. Es ist jedoch für die gewünschte Vergleichbarkeit von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen erforderlich, die Werte jeweils heizwertbezogen anzugeben. Gleiches gilt für die Vergleichbarkeit mit Bedarfsausweisen, deren Ergebniswerte nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 berechnet wurden.

Wie wird eine Heizungsanlage bei der Bilanzierung angesetzt, wenn einige leerstehende Wohnungen keine Beheizung haben?

Gebäude, die zur Sanierung sowie zum anschließenden Verkauf anstehen, verfügen häufiger über Gebäudeteile ohne Heizungsanlage, z. B. aufgrund des Ausbaus von Einzelöfen. Einen Energieausweis für diese Gebäude auszustellen, ist schwierig. Das GEG behandelt das Thema nicht, der Gesetzgeber gibt somit keine eindeutige Vorgehensweise vor. Der Aussteller ist daher verpflichtet, mit seiner Fachkenntnis eine Lösung zu erarbeiten.

Folgende Herangehensweise wäre möglich:

Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit das Gebäude in Zukunft möglicherweise beheizt werden soll. Bei reinen Wohngebäuden kann man davon ausgehen, dass alle Wohneinheiten wieder vermietet oder verkauft werden sollen. In diesem Fall muss der Energieausweis vorliegen und die Beheizung des gesamten Gebäudes wiedergeben. Da aktuell in einigen Wohnungen keine fest installierte Heizungsanlage vorliegt, kann man beispielsweise für diese leerstehenden Wohnungen eine dezentrale Elektroheizung annehmen. Letztendlich würde damit natürlich der Bedarfsausweis sehr ungünstig ausfallen.

Energieverbrauchsausweis bei langem Leerstand

FRAGE:

Wir haben ein gewerbliches Objekt, das 5 bis 6 Jahre leer gestanden hat. Darf ein Energieverbrauchsausweis erstellt werden, wenn der Leerstand des gesamten Gebäudes vorher ca. 6 Jahre betragen hat?

ANTWORT:

Gemäß GEG §82 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs) sind mindestens die Abrechnungen aus einem Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.

Weitere Hinweise hierzu unter folgenden Links:

https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/Energieausweise/FAQ/Fragen/Frage20.html?nn=1111914

https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Bekanntmachungen/Download/NWGVerbrauch2013.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Wohngebäude

Wie hoch sind die Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises für Wohngebäude?

Die Kosten eines Energieausweises sind von der Bauweise und Größe des Gebäudes abhängig und können mit dem Aussteller des Ausweises verhandelt werden. Entscheidend für die Höhe der Kosten ist jedoch, ob ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis ausgestellt wird.

Der Verbrauchsausweis auf der Basis der Energieverbräuche der (mindestens) letzten 3 Jahre ist deutlich einfacher und damit kostengünstiger zu erstellen, als ein Bedarfsausweis, bei dem das gesamte Gebäude und seine Anlagentechnik erfasst werden.

Für einen Neubau darf grundsätzlich nur ein Bedarfsausweis erstellt werden.

Im Bestand ist der Energiebedarfsausweis nach §80, Absatz 3 des GEG grundsätzlich nur für solche Wohngebäude erforderlich, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist und die auch nicht (z. B. durch spätere Änderungen) das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 einhalten.

Bei allen anderen Gebäuden, die 5 oder mehr Wohneinheiten haben oder deren Bauantragsstellung ab dem 01.11.1977 erfolgte oder die das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen, kann zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis frei gewählt werden.

Sind Ferienwohnungen vom GEG befreit?

Es ist zutreffend, dass laut GEG § 2 (2) Nr. 8 die Anforderungen nicht für Wohngebäude gelten, die

  • für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
  • für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

Das bedeutet, dass Ferien- und Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen, sofern sie die o.g. Bedingungen erfüllen, die Anforderungen des GEG nicht gelten und auch keine Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises besteht. Sind o. g. Bedingungen jedoch nicht erfüllt, so gelten auch für Ferien- und Wochenendhäuser und Ferienwohnungen die Anforderungen des GEG inkl. der Pflicht zur Ausstellung des Energieausweises.

An einem bestehenden Gebäude wird ein Anbau > 50m² errichtet. Der Anbau wird separat über einen neuen Wärmeerzeuger versorgt. Nach Fertigstellung des Anbaus soll ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Ist hierfür ein Ausweis für das gesamte Gebäude oder nur für den Neubauteil (Anbau) erforderlich?

Energieausweise werden nach §79, Absatz 2 des GEG grundsätzlich für Gebäude ausgestellt. Sie dürfen nicht für Gebäudeteile ausgestellt werden.

Dies geht auch aus einer offiziellen Auslegung des BBSR (Aktualisierung noch nicht vorhanden) hervor. Lediglich bei gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnnutzung) dürfen nach §106 GEG (§ 22 EnEV) unter Umständen zwei Ausweise für ein Gebäude ausgestellt werden, also einer für den Wohnanteil und einer für den Nichtwohnanteil. In dem beschriebenen Fall, wäre es nur dann zulässig einen Energieausweis lediglich für den Anbau auszustellen, wenn dieser Anbau im Sinne der EnEV als eigenständiges Gebäude anzusehen ist.

Wie wird ein Energiebedarfsausweis bei einem gemischten Gebäude aus Wohn- und Nichtwohnbau berechnet?

Zunächst ist zu klären, ob für das Gebäude ein Ausweis oder zwei Ausweise ausgestellt werden müssen. Für gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Nichtwohnen) sind in der Regel zwei Ausweise nötig. Das GEG definiert in § 106 jedoch zwei Ausnahmen, bei denen ein gemeinsamer Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude erstellt werden kann:

1. Es handelt sich bei der von der Gebäudehauptnutzung abweichenden Nutzung um einen unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche bzw. Nettogrundfläche. Nach diesem Grundsatz soll vermieden werden, dass für kleine Flächen ein gesonderter Energieausweis ausgestellt werden muss. Das GEG selbst gibt jedoch keinen bestimmten Prozentsatz für eine Untergrenze vor, da dies im Einzelfall entschieden werden muss, und um dem Anwender genügend Flexibilität zu geben. Die Begründung zur EnEV geht davon aus, dass ein Flächenanteil von bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche als unerheblich angesehen werden kann.

2. Falls sich die Nichtwohnnutzung nach der Nutzungsart und der gebäudetechnischen Ausstattung nicht wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet, wird das Gebäude als Wohngebäude behandelt. Typische Fälle solcher wohnähnlichen Nutzungen sind freiberufliche Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden wie Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen oder Architekturbüros.

Wenn die erwähnte Zahnarztpraxis als wohnähnliche Nutzung betrachtet werden kann, so wird für das gesamte Gebäude nur ein Ausweis benötigt. Für die Beheizung existiert dann nur ein Strang, für die Warmwasserbereitung gibt es zwei Stränge: der Flächenanteil der Wohnungen die über die Zentralheizung versorgt wird sowie der Flächenanteil der Praxis, der an die dezentrale Warmwasserbereitung, z. B. Elektro-Durchlauferhitzer, angeschlossen ist.

Ist bei der Erstellung eines Energieausweises für ein Gebäude mit Luft-Wasser-Wärmepumpe die Bilanzierung nach DIN V 18599 vorgeschrieben?

Nach GEG § 20 Abs. 1 ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln und kann bis Ende 2023 nach § 20 Abs. 2 für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, alternativ nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ermittelt werden. D. h. für Wohngebäude, die gekühlt werden, darf das Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 nicht angewendet werden.

Wer muss bei einer Eigentümergemeinschaft den Energieausweis bezahlen, wenn eine einzelne Wohnung verkauft oder vermietet werden soll?

In Eigentumswohnanlagen trägt die Eigentümergemeinschaft (WEG) die Kosten für den Energieausweis. Da der Bedarf sehr kurzfristig auftreten kann, sollte möglichst frühzeitig im Rahmen einer WEG-Eigentümerversammlung der Beschluss zur Erstellung eines Energieausweises erfolgen. Der Energieausweis gilt für 10 Jahre und umfasst alle Eigentumswohnungen des Gebäudes.

Wie wird bei einem Wohngebäude mit einem gemeinsam genutzten Schwimmbad ein Bedarfsausweis erstellt?

Nach GEG sind private Schwimmbäder in Wohngebäuden auch als Wohnnutzung anzusehen. Dabei sind die Räume des Schwimmbades im Gebäudeaufmaß mit zu berücksichtigen. Nur das Schwimmbecken selbst kann beim Gebäudeaufmaß unberücksichtigt bleiben und die Beckenoberfläche wird als eine Bauteilfläche gegen beheizten Raum bewertet.

Für den Warmwasserbedarf des Gebäudes (inkl. Schwimmbad) gelten die GEG-Randbedingungen für Wohngebäude. Bei Berechnung nach DIN V 4108-6/4701-10 werden für den Warmwasserbedarf 12,5 kWh/(m²a) bzw. bei Berechnung nach DIN V 18599 für EFH 11 kWh/(m²a) oder für MFH 15 kWh/(m²a) angesetzt.

Die zur Erwärmung des Schwimmbeckenwassers aufgewendete Energie ist nach §2 Absatz 1 Satz 2 des GEG nicht in der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Wie wird der Anteil der Energie für Heizung/Wärme bei zentralem Stromzähler für das gesamte Wohngebäude ermittelt, wenn der Heizenergiebedarf (Wärme) über Strom gedeckt wird?

Wird ein Gebäude mithilfe einer strombetriebenen Heizung versorgt und gibt es nicht zwei getrennte Zähler für den Heizenergieanteil (Wärme) und den übrigen Stromverbrauch, ist eine Witterungsbereinigung nicht durchführbar.

Für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist laut GEG § 82 (1) jedoch die Berechnung des witterungsbereinigten Endenergie- und Primärenergieverbrauchs eine zwingende Voraussetzung. Nur wenn diese Berechnung durchgeführt werden kann, ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises möglich. Anderenfalls ist ein Bedarfsausweis zu erstellen.

Verbräuche von elektrischen Ergänzungsheizungen (z. B. in raumlufttechnischen Anlagen) werden dem Stromverbrauchswert zugerechnet, auf eine Witterungsbereinigung kann in diesen Fällen verzichtet werden.

Darf man zur Erstellung eines Verbrauchsausweises für Wohngebäude den Energieverbrauch auf ein Jahr hochrechnen, wenn die vorliegenden Daten nicht ein ganzes Abrechnungs- oder Kalenderjahr umfassen?

Für die Ermittlung des Energieverbrauchs müssen mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde gelegt werden, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt. In der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand“ sind die Möglichkeiten zur Ermittlung der Energieverbrauchswerte wie folgt beschrieben:

„Werden die Verbrauchsdaten des 36-Monatszeitraums aus einzelnen Jahreszeiträumen zusammengesetzt, so können die nachfolgenden Berechnungsregeln sinngemäß entsprechend für einen Zeitraum von 3 mal 12 Monaten angewendet werden. Die Energieverbrauchswerte ergeben sich hierbei als Durchschnittswerte aus drei berechneten Jahresverbrauchswerten.

Ein Zeitraum von 36 Monaten entspricht 1095 Tagen. Wenn in Einzelfällen die Abrechnungen in der Summe wegen Fehlens einzelner Tage den Zeitraum von 36 Monaten nicht vollständig abdecken, ist die Rundung von Zeiträumen zulässig, solange die Abweichung weniger als 2 % (das entspricht 21 Tagen) beträgt. In diesem Falle sind auch die erfassten Verbräuche proportional zu korrigieren (d. h.: wird der tatsächliche Erfassungszeitraum z. B. um 1 % auf 36 Monate aufgerundet, so sind auch die erfassten Verbräuche um 1 % zu erhöhen). Bei der Berechnung mit 3 mal 12 Monaten ist entsprechend vorzugehen. …“

Werden zur Erstellung eines Verbrauchsausweises bei der Umrechnung von der Wohnfläche auf die Gebäudenutzfläche Balkone und Terrassen abgezogen?

Das GEG bietet als Vereinfachung die Möglichkeit an, von der Wohnfläche über einen pauschalen Faktor auf die Gebäudenutzfläche AN zu schließen, die im Energieausweis als Bezugsfläche zugrunde gelegt wird. Laut § 82 (2) kann die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.

In der Wohnfläche befinden sich laut II. BV und WFlVO auch zum Teil Terrassen- und Balkonflächen außerhalb der wärmeübertragenden Hüllfläche. Ein Abzug dieser Flächen ist laut GEG nicht vorgesehen. Doch gerade wenn die außenliegenden Flächen sehr groß sind, ist es ratsam, eine genauere Berechnung von AN durchzuführen, da das Ergebnis im Energieausweis ansonsten verzerrt wird.

Andererseits sind in der Wohnfläche Flächen von beheizten Kellerräumen oder Verkehrsflächen nicht enthalten. Diese werden über den Umrechnungsfaktor berücksichtigt und müssen nicht gesondert addiert werden.

In einem Gebäude stehen mehrere Mieteinheiten leer. Wie wird dieser Leerstand beim Energieausweis berücksichtigt?

Laut GEG § 82 (4) ist der Leerstand rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. In der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand“ ist ein Berechnungsverfahren für die Berücksichtigung von längerem Leerstand in Abschnitt 6 enthalten. Dabei sind Verfahren zur Berechnung von Zuschlägen über Leerstandsfaktoren beschrieben. Leerstandsfaktoren ergeben sich aus dem Flächenanteil und der Dauer des aufgetretenen Leerstands. Zugrundgelegt wird hierbei ein Gesamtzeitraum von mindestens 36 Monaten. Dieser Berechnungsansatz legt somit eine gleichmäßige Verteilung der Leerstände zugrunde; eine Differenzierung zwischen Sommer oder Winter gibt es nicht.

Für die zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich beispielsweise ein Leerstandszuschlag entsprechend des prozentualen Flächenleerstands. Da die Beheizung nicht in den Sommermonaten erfolgt, wird hier der Anteil nur zur Hälfte angesetzt.

Bei mehreren Erzeugern kann dabei der Primärenergiefaktor des Hauptenergieträgers für den Leerstandszuschlag genutzt werden.

Leerstände unter 5 Prozent (Leerstandsfaktor fleer >= 0,05) können vernachlässigt werden. Bei Leerständen über 30 Prozent (Leerstandsfaktpr fleer > 0,3) kann das Verfahren der „Bekanntmachung“ nicht mehr genutzt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die in dem entsprechenden Zeitraum gemessenen Verbrauchsdaten keine „geeigneten Verbrauchsdaten“ im Sinne des § 19 (3) der EnEV darstellen. Es kann in diesem Fall nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.

Im Energieausweis selbst ist der angesetzte Leerstand nicht sichtbar dokumentiert, so dass der Einfluss des Leerstands kaum erkennbar ist.

Wie sind Kachel- und Kaminöfen im Energieausweis zu berücksichtigen?

Bei Kachelöfen und Kaminöfen, die während der Heizperiode einen Anteil an der Beheizung übernehmen, stellt sich die Frage, ob diese bei der Erstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Deckungsanteile von Kachel- oder Kaminofen und anderem Erzeuger,
  • Abgabe der Wärme ausschließlich an den Aufstellraum oder zusätzliche Wärmeabgabe an den Heizkreis,
  • Beschickung des Kachel- oder Kaminofens per Hand (handbeschickt) oder automatisch.

In der Praxis treten die verschiedensten Konstellationen beim Einsatz von Kachel- und Kaminöfen in Wohngebäuden auf. Die folgenden Beispiele geben eine Hilfestellung für die Bewertung und mögliche Handhabung bei der Bilanzierung:

1. Zusätzlich zu einer Zentralheizung ist ein handbeschickter Kaminofen vorhanden:

Bei den GEG-Berechnungen kann davon ausgegangen werden, dass 10 % der Heizarbeit für dieses Wohngebäude durch den Kaminofen erbracht wird. Bei Mehrfamilienhäusern ist nach der DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die „bereichsweise“ Betrachtung und eine flächenanteilige Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.

Weitere Informationen zur Berücksichtigung von zusätzlich zur Zentralheizung vorhandenen Einzelfeuerstätten können den Auslegungsstaffeln zur EnEV des Deutschen Instituts für Bautechnik entnommen werden. Auslegung XIX-6 zu Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV 2014: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XIX06Einzelfeuerstaetten.html (Aktualisierung noch nicht vorhanden).

Abweichend hierzu sind bei Inanspruchnahme von Förderungen im Rahmen des KfW-Förderprogramms „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ folgende Anforderungen formuliert (Technische FAQ 5.15.: Biomasse-Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von Einzelöfen bei automatisch betriebener Heizungsanlage):

„Grundsätzlich bestehen für einen mit Biomasse handbeschickten Einzelofen (z. B. Holz) in einem Gebäude mit automatisch betriebenem Heizungssystem keine Berechnungsregeln zur Bilanzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs (QP). Sobald ein Grundlast-Wärmeerzeuger wie z. B. ein Gas/Öl-Kessel, eine Wärmepumpe oder auch eine Elektroheizung im Gebäude vorhanden ist, muss dieser der Bilanzierung zugrunde gelegt werden; der handbeschickte Einzelofen kann dann nicht berücksichtigt werden.

Davon abweichend können beim KfW-Effizienzhausnachweis in Gebäuden mit einer automatisch betriebenen Heizungsanlage

  • hydraulisch eingebundene biomassebeschickte Einzelöfen, wie z. B. Kaminöfen mit Wärmetauschern, mit einem maximalen Deckungsanteil von 10 % des Nutzenergiebedarfs
  • automatisch beschickte Pellet-Primäröfen mit Tagesspeicher, die nicht in das zentrale Heizungssystem hydraulisch eingebunden sind, mit einem maximalen Deckungsanteil von 10 % an der Heizarbeit

bei der Bilanzierung berücksichtigt werden.

2. Ein Kaminofen ist alleiniger Wärmeerzeuger:

Wenn Kachel- oder Kaminöfen alleiniger Wärmeerzeuger (Grundlasterzeuger) sind, werden sie wie alle anderen Erzeuger energetisch bewertet. Für die Berechnung sind in den Normen Effizienzkennzahlen hinterlegt.

Ist bei der Nutzung eines Kaminofens als zweiten Wärmeerzeuger eine Berücksichtigung im Energieverbrauchsausweises notwendig?

Diese Frage bezieht sich auf § 82, Absatz 4 des GEG:

„Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind

1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,

2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder

3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden;“

Eine solche Formulierung ist auch in der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand“ zu finden. Der Verbrauch von Scheitholz in einem Kaminofen, welcher über Abrechnungen eines Lieferanten nachgewiesen werden kann, kann somit problemlos genauso wie die Verbräuche von Erdgas oder Heizöl im Verbrauchsausweis berücksichtigt werden.

Falls die Verbrauchsmenge für Scheitholz nicht als Abrechnung eines Lieferanten, sondern lediglich als Angabe des Eigentümers oder Nutzers vorliegt, stellt sich die Situation etwas anders dar. In diesem Fall könnte man die vom Eigentümer übermittelten Werte als „andere geeignete Verbrauchsdaten“ im o.g. Sinne verstehen und somit ebenfalls verwenden.

Weiterhin spielt die Regelung des §83, Absatz 3 des GEG eine Rolle, nach der der Eigentümer die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen darf.
Dort heißt es:

„Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Erfolgen die Angaben zum Verbrauch an Scheitholz ausschließlich durch den Eigentümer, kann auf dieser Basis durchaus ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden, solange kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht.

Wie überprüft man ein Gebäude auf die Erfüllung des Wärmeschutzstandards von 1977 zur Erstellung eines Bedarfs-/Verbrauchsausweises?

Nach GEG § 79 (1) und § 80 (2) besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, mit der Ausnahme von „kleinen, alten, unsanierten Gebäuden“. Konkret heißt das: Wurde das Gebäude nicht durch Modernisierungsmaßnahmen nachträglich auf das Niveau der WSchV 1977 (oder besser) gebracht, so muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Zur einfachen Überprüfung, ob das Gebäude dem Niveau der WSchV 1977 entspricht finden Sie in den Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand,  Abschnitt 6, eine Anleitung.

Wesentlich ist also nicht das Baujahr, sondern wann der Bauantrag gestellt wurde, was gerade bei Gebäuden, die 1978 oder wenig danach gebaut wurden, einer Überprüfung bedarf.

Berücksichtigung von PV-Strom im Energiebedarfsausweis

FRAGE:

Ein Energieausweis für ein neu gebautes Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten und einer Solaranlage wird erstellt. Wo oder wie kann ich z.B. ermitteln, wieviel Strom erzeugt wird, um die Daten bei erneuerbarer Energie in der Berechnung anzugeben?

ANTWORT:

Für eine erste überschlägliche Einschätzung des Leistungsertrages einer Solaranlage können die Angaben in den Produktdatenblättern der Herstellerfirmen dienen. Diese kann man im Internet einsehen und meistens auch downloaden.
Für die konkrete Berechnung des Stromertrages stehen verschiedene Simulationsprogramme von Softwareherstellern zur Verfügung. Zum Teil bieten auch Anlagenhersteller Tools für die Auslegung an. Damit kann eine konkrete Berechnung des Stromertrages unter Berücksichtigung der standortspezifischen Gegebenheiten (wie z.B. Sonneneintrag und Ausrichtung) und der Leistungskapazität der Solarmodule erfolgen.
Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach GEG wird in§ 23 geregelt. Voraussetzung zur Anrechnung der Stromerzeugung durch eine gebäudeintegrierte PV-Anlage ist, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird.
Seit dem GEG kann Strom aus erneuerbaren Energien auf des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden. Dabei dürfen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs folgende Werte abgezogen werden:

  • für WG und NWG ohne Speicher: 150 kWh je 1 KW installierte Nennleistung; höchstens 30 % vom Jahres-Primärenergiebedarfs
  • für WG und NWG mit Speicher: 200 kWh je 1 KW installierte Nennleistung; höchstens 45% vom Jahres-Primärenergiebedarfs

Dazu müssen die Voraussetzungen an die Anlagengröße nach § 23 (2) und (3) erfüllt werden.

Bei Neubauten, die Strom aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen nutzen, oder bei NWG, bei denen die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung ist mit monatlichen Erträgen zu rechnen. (§ 23 (4) GEG).

Für ein Einfamilienhaus mit gekühltem Wintergarten soll ein Energieausweis erstellt werden. Gibt es eine Bagatellgrenze für die Berücksichtigung der gekühlten Fläche, so dass auch ein Energieausweis nach DIN V 4108/4701 erstellt werden kann oder muss in diesem Fall prinzipiell nach DIN V 18599 gerechnet werden?

Im GEG § 20 (1) ist festgelegt, dass Wohngebäude nach DIN V18599 zu bilanzieren sind. Alternativ (§ 20 (2)), dürfen Wohngebäude bis Ende 2023, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 bilanziert werden.

Eine Bagatellgrenze für die Kühlung ist nicht definiert. Damit ist der Nachweis entsprechend DIN V 18599 zu führen.

Ein Einfamilienhaus soll über eine Schenkung innerhalb der Familie übertragen werden. Das Haus wird von der Familie selbst genutzt. Besteht hier die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises zur Abwicklung der Schenkung?

Gemäß § 16 EnEV werden Energieausweise in den folgenden Fällen benötigt

  • nach Baufertigstellung eines Neubaus (EnEV §§ 3 und 4),
  • wenn – in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Erweiterung – eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt (EnEV § 9),
  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (EnEV § 16),
  • zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen (ebenfalls EnEV § 16).

Die Übertragung durch Erbe bzw. Schenkung wird in der EnEV und in den Auslegungsfragen nicht explizit erwähnt. Somit ist aus unserer Sicht in diesem Fall kein Energieausweis verpflichtend vorgeschrieben.

Darf bei einem Neubau der offene Kellerabgang übermessen werden? Wenn nicht, wie wäre dann die thermische Gebäudehülle anzunehmen? Würde die thermische Gebäudehülle dann um die Treppenhauswände im Keller verlaufen?

Gemäß der gemeinsamen „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ des BMWi und des BMU vom 07.04.2015 dürfen nach Tabelle 1 „Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang“ innenliegende Treppenabgänge zu unbeheizten Zonen übermessen werden.

Entsprechend darf zur Festlegung der Systemgrenze im Fall eines offenen Kellerabgangs die Kellerdecke über den Kellerabgang durchlaufend angesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Tiefgaragen, bei denen die Innentemperatur während der Heizperiode infolge starker Belüftung nur unwesentlich über der Außentemperatur liegt.

Allerdings verweist die EnEV auf die DIN 18599-1 Abschnitt 8.3

„Zur Vermeidung eines unangemessenen Zeitaufwandes für die Flächenermittlung einzelner Zonen, sind bei Nichtvorliegen detaillierter Flächenangaben (Bsp. Bestandsgebäuden), die in Anhang D beschriebenen Vereinfachungen zulässig.“

Fazit: Dies wird bei einem Neubau im Allgemeinen nicht zutreffen, da hier immer die entsprechenden Pläne und Bauteilaufbauten vorliegen.

Bei einer Förderung im Neubau und bei Sanierung durch die KfW ist folgendes zu beachten. Laut den Technischen FAQ – Wohngebäude (Kap. 1.12 „Bekanntmachung, Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß“)

Die in der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ des BMVBS/BBSR beschriebenen Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß dürfen beim Nachweis eines KfW-Effizienzhauses nicht verwendet werden. Beispielsweise darf ein innenliegender, thermisch nicht abgetrennter Kellerabgang beim Nachweis eines KfW-Effizienzhauses nicht übermessen werden.

Nichtwohngebäude

Wie ist der Energieverbrauch für Beleuchtung bei einem Allgemeinstromzähler zu ermitteln

Bei der Ausstellung von Energieausweisen auf Grundlage des Energieverbrauchs für Nichtwohngebäude wird nach §82 des GEG auch der Energieverbrauch für Kühlung, Lüftung und Beleuchtung benötigt. Letzteres ist im Verbrauch des üblicherweise vorhandenen Allgemeinstromzählers nicht erfasst. Im Stromverbrauch einzelner Nutzungseinheiten ist jedoch i.d.R. weit mehr als nur der Beleuchtungsbedarf enthalten.

Der Stromverbrauch ist nach GEG als Bestandteil des Energieausweises grundsätzlich anzugeben. Der Anteil des Stromverbrauchs im Nichtwohngebäude ist oftmals nicht unerheblich und umfasst insbesondere die Beleuchtung, aber teilweise auch strombetriebene Ergänzungsheizungen, Hilfsenergie für die Gebäudetechnik, Kühlung, Lüftung oder die dezentrale Warmwasserbereitung.

Da oftmals keine getrennte Erfassung der Stromverbräuche im Nichtwohngebäude erfolgt, sind neben dem Stromverbrauch für die Beleuchtung und ggf. weitere Gebäudetechnik auch andere Verbrauchsanteile, wie beispielsweise die Verbrauchsanteile für die Bürotechnik in Bürogebäuden enthalten. Einen pauschalen Abzug derartiger Verbrauchsanteile sieht das GEG nicht vor. Es kann somit der gesamte vom Stromzähler erfasste Stromverbrauch angesetzt werden. Hierbei ist es möglich, diesen Sachverhalt unter „Sonstiges“ auf Seite 3 des Energieausweises unter dem Farbverlauf für den Stromverbrauchskennwert zu erklären.

Wie ist zu verfahren, wenn Gebäude mit Nutzungen zu berechnen sind, für die in der DIN V 18599 Teil 10 kein Nutzungsprofil definiert ist (z. B. Wäschereien oder leerstehende Gewerbeeinheiten)?

Nach GEG § 21 (3) kann für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind, die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 DIN 18599-10 (Sonstige Aufenthaltsräume) verwendet werden.

Bei bekannten, aber nicht aufgeführten Nutzungen, kann nach o.g. Absatz ein individuelles Nutzungsprofil erstellt werden. Dieses Profil wird sowohl beim Referenzgebäude als auch beim realen Gebäude angewendet. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

In den Ferien fallen in Schulen fast keine Energieverbräuche an – wird dieser Leerstand bei der Erstellung von Energieausweisen berücksichtigt?

Schulgebäude werden in der Ferienzeit gemäß ihrer Nutzung nicht benutzt und entsprechend nicht oder (im Winter) nur geringfügig beheizt. Dieser „Leerstand“ wird über das Nutzungsprofil abgebildet, der Planer braucht keine weiteren Annahmen zu treffen. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Vergleichswerte bei Verbrauchsausweisen, auch hier ist dieser nutzungsbedingte Leerstand bei den Vergleichsbauten berücksichtigt.

Darf in Details von einem definierten Standardnutzungsprofil abgewichen werden (z. B. bei der Nutzungsdauer oder dem Luftwechsel)?

Nach § 21 GEG kann ein Nutzungsprofil individuell bestimmt werden. Dies gilt im Prinzip nur für Zonen, für die kein Nutzungsprofil in der DIN V 18599 Teil 10 beschrieben ist. Im Fall von Gebäuden, die z. B. abweichende Nutzungszeiten haben als im Standardnutzungsprofil vorgesehen, ist davon auszugehen, dass trotzdem das Standardnutzungsprofil unverändert übernommen werden soll. Siehe auch die Bemerkung in der Begründung der zur EnEV zu Anlage 2 Nr. 2.2.2: „Vorrang haben immer die Standardprofile nach Norm.“

Hintergrund ist das vorrangige Ziel des GEG, für viele Gebäude einer Nutzungsart einen energetischen Standard unter den vorgegebenen Randbedingungen zu definieren. Weniger geht es um die realistische Abbildung des konkreten Gebäudes.

In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass bei der Erstellung eines Energieausweises oder eines Nachweises nach GEG möglichst nicht von den Nutzungsprofilen abzuweichen ist. Hingegen kann es im Rahmen einer Energieberatung durchaus sinnvoll sein von den Standardnutzungsprofilen abzuweichen.

Wie wird die Nettogrundfläche (NGF) von Nichtwohngebäuden ermittelt?

Sowohl beim Energiebedarfsausweis bzw. Energieverbrauchsausweis für ein bestehendes Nichtwohngebäude als auch bei der Nachweiserstellung für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (Energiebedarfsausweis) ist laut GEG § 3 Nr. 22 die beheizte oder gekühlte Nettogrundfläche (NGF) die Bezugsgröße für den Primärenergiebedarf.
Das GEG verweist hier auf die DIN V 18599.

Demnach setzt sich die Nettogrundfläche (NGF) zusammen aus:

  • Nutzfläche (NF),
  • Technischer Funktionsfläche (TF, z. B. Heizungsräume) und
  • Verkehrsfläche (VF, z. B. Flure und Treppen).

Zur Nettogrundfläche zählen also die Grundflächen von:

  • freiliegenden Installationen,
  • fest eingebauten Gegenständen (z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Bade- oder Duschwannen),
  • nicht raumhohen Vormauerungen und Bekleidungen,
  • Einbaumöbeln, versetzbaren Raumteilern,
  • Installationskanälen und -schächten und
  • Aufzugsschächten.

Zur Nettogrundfläche gehört nicht die Konstruktionsfläche (KGF – Grundfläche der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen). Flächen von beispielsweise Wänden, Stützen oder Fensteröffnungen werden demnach nicht berücksichtigt.

Zur beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche gehören nach § 3 Nr. 4. und Nr. 11. auch Flächen oder Zonen, die über Raumverbund beheizt oder gekühlt werden, wie z. B. Treppenhäuser zwischen ansonsten beheizten Büroräumen. Nicht thermisch konditioniert wäre z. B. eine große Lagerhalle, die auf weniger als 12 Grad Celsius beheizt wird oder nicht thermisch konditionierte, wenn auch belüftete Abstellflächen und Tiefgaragen.

Kann für mehrere Nichtwohngebäude ein Energieverbrauchsausweis erstellt werden, wenn sie über eine gemeinsame Verbrauchserfassung verfügen?

Falls man von mehreren Gebäuden ausgehen muss, kann eine Sonderregelung aus der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“ vom 07.04.2015 (Aktualisierung noch nicht veröffentlichtgenutzt werden.

Dort heißt es unter Punkt 2.1.1 – Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung: „Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei zusammenhängenden Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz

auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden. Dies ist auf Seite 1 durch den Zusatz „Liegenschaft“ in der Zeile „Adresse“ deutlich zu machen.“

Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Nichtwohngebäude: Die Übertragbarkeit auf Wohngebäude ist in der EnEV nicht geregelt. Somit sind in diesem Fall Bedarfsausweise auszustellen.

Kann die Nettogrundfläche vereinfacht ermittelt werden?

Bei der Erstellung von Energieverbrauchsweisen für Nichtwohngebäude kann die thermisch konditionierte Nettogrundfläche (NGF) auch vereinfacht ermittelt werden.

Hierzu werden in der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“ vom 7.4.2015  (Aktualisierung noch nicht veröffentlicht) Flächenumrechnungsfaktoren angegeben – jedoch nur für bestimmte Gebäudekategorien

So kann für Flächenangaben in:

  • Bruttogrundfläche (BGF),
  • Hauptnutzfläche (HNF) und
  • Nutzfläche (NF)

die Nettogrundfläche (NGF) mit Flächenumrechnungsfaktoren vereinfacht ermittelt werden.

Die Umrechnungsfaktoren für öffentliche Gebäude berücksichtigen jedoch nicht die Frage der Konditionierung der Flächen. Insofern müssen vor der Umrechnung die Flächen von unbeheizten und ungekühlten Lagern, Tiefgaragen etc. herausgerechnet werden.

Welche Gebäude zählen zu Gebäuden mit öffentlichen Dienstleistungen?

Die Aushangverpflichtung von Energieausweisen in Gebäuden, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen erbringen, soll die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervorheben und deren Vorbildfunktion unterstreichen. Für die genannten Gebäude muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie erstellt werden und an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:

  • Rathäuser,
  • Sozialämter,
  • Arbeitsagenturen,
  • Schulen,
  • Universitäten, etc.

Mit „sonstigen Einrichtungen“, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission Einrichtungen gemeint, die den Charakter einer behördlichen Einrichtung besitzen. Dies betrifft Einrichtungen, die nach einer Privatisierung ehemals öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise Krankenhäuser.

Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind hier nicht gemeint. Ebenfalls nicht gemeint sind Gebäude für Besichtigungszwecke, wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden –wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden – fallen nicht unter die Aushangpflicht.

Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bei Gesamtenergiebedarf über Strom

FRAGE:

Für eine kleine Halle wird ein Verbrauchsausweis ausgestellt. Der gesamte Energiebedarf für Heizung, Lüftung, Beleuchtung etc. wird durch Strom gedeckt und der Gesamtverbrauch wird in einer gemeinsamen jährlichen Abrechnung quantifiziert.

Darf ich in diesem Fall den tatsächlichen Verbrauch gemäß der „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“ nach Tabelle 2.2 aufteilen, oder darf ich hier nur einen Bedarfsausweis ausstellen? Der Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung ist im vorliegenden Fall vernachlässigbar.

ANTWORT:

Es darf auf jeden Fall ein Verbrauchsausweis erstellt werden, da Verbrauchswerte für alle Anwendungen (Wärme, Beleuchtung, Trinkwarmwasser, Nutzerstrom usw.) vorhanden sind. Der Bedarfsausweis ist regulär ja nur dann das Mittel der Wahl, wenn der Stromverbrauch gänzlich fehlt.

Einen Energieausweis mit nur einer Rubrik „Wärme“ oder „Strom“ kann es aber nicht geben. Entsprechende Gebäude ohne Wärmeverbrauch (Garagen o.ä.) wären nicht GEG-nachweispflichtig. Und es gibt ja hier – gemäß der Frage – auch auf jeden Fall die üblichen beiden Anwendungsgruppen „Wärme“ und „Strom“.

Es muss daher eine Aufteilung des Gesamtstroms in die Rubriken „Wärme“ (= witterungsabhängig & daher auch witterungskorrekturpflichtig) und „Strom“ (= witterungsunabhängig, Rest ohne Witterungskorrektur) erfolgen. Wie diese Aufteilung erfolgt, ist in weiten Teilen frei. Es sollte plausibel sein. Zu empfehlen ist eine Messung des Sommerverbrauches (mit Hochrechnen auf Jahreswerte; der Rest zum Jahresverbrauch ist dann „Wärme“), weil das GEG dieses Hilfsmittel auch zur Aufteilung eines Jahresgasverbrauchs auf „Heizung“ und „Warmwasser“ (zwecks Witterungskorrektur) vorschlägt. Dazu eignen sich die nächsten 3 Monate beispielsweise, falls nicht ohnehin bereits frühere Monatsablesungen vorliegen. Alternativ über diverse Zähleinrichtungen vor Ort, falls vorhanden (Wärmemengenzähler, Betriebsstundenzähler o.ä.). Siehe auch VDI 3807 Blatt 5. Sofern dies nicht plausibel hinzubekommen ist, erfolgt eine Bedarfsberechnung.

Nutzung von erneuerbaren Energien nach dem GEG